19.09.18 18:30hNach der Arbeitssitzung mit macOS High Sierra bei der Firma Landshut in Istanbul! 20.09.18 18:30hNach der Arbeitssitzung mit macOS High Sierra bei der Firma Erding in Erdo! 10.10.18 18:30hAfterWork Sitzung mit Fotos, Film und Garagenband bei der Firma in Landshut!
Spam-Mails im operativen Umfeld sind eine unnötige Belastung der IT-Infrastruktur, ein Gateway für Angriffe auf Computerviren und Throjaner und beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden. Zur Vermeidung dieser Pest werden im E-Mail-System regelmässig Filtersysteme eingesetzt, die ungewollte (Werbe-)E-Mails automatisiert auslesen. Allerdings gibt es eine Strafvorschrift, die die unerlaubte Unterdrückung von betrauten Lieferungen durch Firmen oder deren Eigentümer oder die verantwortlichen (IT-)Mitarbeiter (§ 206 StGB) strafbar macht.
Die Filterung von E-Mails kann diese Straftat auslösen. Grundvoraussetzung für eine solche Bestrafung ist, dass der Eigentümer oder ein Mitarbeiter eines solchen Betriebes tätig gewesen sein muss, um "gewerbliche Post- oder Telekommunikationsdienste" zu erbringen. Lässt ein Unternehmer seinen Mitarbeitern die Verwendung der privaten E-Mail-Nutzung über das firmeneigene E-Mail-System zu - was er nicht tun muss -, so ist er als Telekommunikationsdienstleister zu betrachten, da er die Arbeitsinstrumente des Betriebes für andere Verwendungszwecke - den privaten Gebrauch - zur Verfügung stellt.
Eine Firma, die die Privatnutzung von E-Mails durch ihre Mitarbeiter zulässt oder sogar toleriert, sollte daher als Telekommunikationsdienstleister betrachtet werden. Werden E-Mails als "Sendung dem Betrieb anvertraut"? Aber nicht jede Lieferung ist abgesichert, sondern nur die, die dem Transportunternehmen übertragen wurden. - aber auch e-Mails enthalten.
Eine E-Mail wird dem betreffenden Anbieter "anvertraut", wenn sie sich nach dem ordnungsgemäßen Vertrieb durch den Versender in dessen Obhut befinden. Das ist der letzte Punkt, wenn eine E-Mail an den Empfänger -E-Mail-Server des Betriebes gesendet wurde. Das ist die Regel, da die E-Mail-Filterung auf dem E-Mail-Server des Anbieters stattfindet und nicht vorab.
Es gibt eine Begriffsbestimmung von "Spam-Mails" und es können auch andere Spam-Mails vom Adressaten gewollt sein, es ist davon auszugehen, dass alle E-Mails, auch Spam-Mails, einem Betrieb "anvertraut" werden. Ist das Herausfiltern von Spam-Mails eine "Unterdrückung"? Die komplette Filterung einer E-Mail ist in jedem Fall als "Unterdrückung" aufzufassen.
Spamfilter, die als Spam erkannte E-Mails entfernen und nicht an den Adressaten weitergeben, entsprechen dieser Bedingung. Die Beantwortung dieser Fragen ist erschwert, wenn der Spamfilter eine E-Mail nur verzögert, verfälscht oder in einen anderen Folder verschoben hat. Weil es jedoch egal ist, auf welche Art und Weisen eine E-Mail ihren Adressaten nicht erreichen kann (d.h. die E-Mail wird (nur) verzögert oder komplett gelöscht), muss jede Lieferbehinderung oder wesentliche Abweichungen vom üblichen Transportprozess als "Unterdrückung" betrachtet werden, d.h. auch das reine Ablegen der E-Mail in einen separaten Folder.
Wird die Unterdrückung "unautorisiert"? Weil bisher - je nach Interpretation - alle Anforderungen des Strafrechts abgedeckt sind, ist es letztlich ausschlaggebend, ob Spam-Mails "unbefugt" herausgefiltert werden. Dies hätte unter Umständen gefehlt, wenn der Mitarbeiter, der die E-Mail erhalten hat, seine Zustimmung dazu gegeben hätte. Dies wird jedoch regelmässig vermisst, da der Absender der Werbe-E-Mails mit einer Streichung möglicherweise nicht einverstanden ist.
Die Ausfilterung von Spam-Mails wäre daher regelmässig unzulässig, wodurch auch die Stellungnahme gerechtfertigt wäre, nach der sie nicht von der Zustimmung des Versenders abhängen kann, da der Adressat auf jeden Fall auch ungelesene E-Mails ungestört entfernen kann. Fazit: Das Herausfiltern von Spam-Mails ist illegal, wenn die Verwendung im privaten Bereich erlaubt ist! Die Filterung von Spam-Mails kann daher regelmässig kriminell sein, wenn der Auftraggeber seinen Mitarbeitern erlaubt, im Unternehmen persönliche E-Mails zu verwenden oder wenigstens toleriert und Spam-Mails oder andere E-Mails aus eigener Verantwortung entfernt oder herausfiltert.
Wenn dagegen nur die geschäftliche E-Mail-Nutzung erlaubt ist, kann der Auftraggeber über die möglichen Schutzmassnahmen und den Gebrauch von E-Mail-Filtern weitestgehend mitentscheiden. In diesem Fall ist der Auftraggeber kein Fernmeldedienstanbieter, was auch eine strafrechtliche Haftung nach 206 SGB ausschließt. Für virenverseuchte E-Mails gibt es noch etwas anderes: Da deren Versendung bereits jetzt rechtlich geahndet werden kann und der Auftraggeber als Telekommunikationsanbieter rechtlich dazu angehalten ist, den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Telekommunikationsanlagen zu gewährleisten und er muss zudem auch noch die Gefahr von Computerviren herausfiltern, ist die Löschung virenverseuchter E-Mails in regelmäßigen Abständen erlaubt.
Zur Vermeidung einer strafrechtlichen Haftung wäre eine Möglichkeit für die Unternehmenspraxis, den Mitarbeitern die Verwendung privater E-Mails vollständig zu verbieten. Das wird sich jedoch in vielen Betrieben als schwierig erweisen, da zum einen bereits ein entsprechendes operatives Vorgehen besteht und zum anderen ein solches Verbot oft im Widerspruch zur Firmenphilosophie steht.
Neben der Erstellung einer Werksvereinbarung oder einer individuellen Vertragslösung würde dies die Frage, ob ein Spam-Filter verwendet werden soll und wie er mit detektierten Spam-Mails (Sortieren in einen separaten Folder, Löschung etc.) umgehen soll, den Mitarbeitern überantworten. Im Gegensatz zu allen Sicherheitsüberlegungen muss ein Unternehmen dann die Filter-Software standardmässig abschalten und es dem Mitarbeiter überlassen, den Spam-Filter zu aktivieren.