Die Bundesdatenschutzverordnung (BDSG) erlegt nicht nur öffentlich-rechtlichen und nicht öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Vielzahl von Verpflichtungen zur Speicherung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Nutzungsdaten auf. Außerdem werden darin gewisse Rechte derjenigen festgelegt, deren persönliche Angaben aufbewahrt werden. Zu den bedeutendsten gehört das Recht auf Information. Dies gilt sowohl gegenüber staatlichen als auch gegenüber nicht staatlichen Einrichtungen und wird daher auch an verschiedenen Punkten im BDSG geregelt.
Unter welchen Voraussetzungen diese der betreffenden Person gemäß dem Datenschutzgesetz in 19 Auskunft zu erteilen haben, ist im Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten festgelegt: Antragstellung: Die angesprochene Person muss zunächst einen ausführlichen Antragstellung bei der betreffenden öffentlichen Einrichtung einreichen, in dem sie auf ihr Informationsrecht nach 19 BDSG hinweist. Sie muss die konkreten Datensätze nennen, für die sie Auskunft geben möchte (Strafregister, Genehmigungen, Familienstammbuch, etc.).
Informationsumfang: Die Informationen sollten beinhalten, welche persönlichen Angaben zu welchem Zwecke aufbewahrt werden, woher die Angaben kommen und ob und an wen sie weitergeleitet wurden. Datenempfänger: Gemäß 19 Abs. 3 BDSG müssen die Adressaten von Personendaten vorab der Informationsbereitstellung zugestimmt haben, wenn es sich um die Datenübermittlung an das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Wehrdienst und andere Stellen des Bundesverteidigungsministeriums handelt.
Ausgaben: Sind die Ausgaben für die Bereitstellung von Informationen vertretbar und wiegen sie die Belange der Einrichtung nicht auf, so wird das Recht der betreffenden Person auf Information berücksichtigt. Öffentliche Einrichtungen müssen jedoch nicht in jedem Falle Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gemäß 19 Abs. 4 BDSG entfällt das im Bundesdatenschutzgesetz verankerte Auskunftsrecht: Die Informationen würden die Wahrnehmung der hoheitlichen Funktionen beeinträchtigen.
Diese Informationen würden die allgemeine Ordnung oder Ordnung der Bevölkerung beeinträchtigen oder sonst dem Wohlergehen des Staates oder des Staates zuwiderlaufen. Bei den angeforderten Informationen handelt es sich um Informationen, die aufgrund eines Rechts oder zum Schutze Dritter unter Verschluss gehalten werden. Bemerkenswert: Das Informationsgesuch und die Informationsbereitstellung sind nach § 19 Abs. 7 BDSG immer kostenfrei. Dies ist bei nicht-öffentlichen Plätzen anders.
Die Informationen der Behörde sind im täglichen Leben eines jeden Menschen viel bedeutender als im privaten Bereich. Sie erheben persönliche Informationen, um ihren Geschäftspartnern eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betreffenden Person zukommen zu lassen. Obwohl der Datenschutz in öffentlichen Verwaltungen regelmässig strengeren Kontrollen unterworfen wird, kommt es an nicht öffentlichen Orten zu vielen Datenschutzfehlern.
Es kommt immer wieder vor, dass unwahre, überholte oder unrechtmäßige Angaben aufbewahrt und weitergeleitet werden. Deshalb haben Sie hier auch ein umfangreiches Informationsrecht nach § 34 BDSG. Dabei ist zwischen allgemeiner Information, die zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, und der Selbstanzeige gemäß § 34 BDSG zu differenzieren.
Im letzteren Fall erhÃ?lt die betroffenen Personen umfassende AuskÃ?nfte Ã?ber die Ã?ber sie erhobenen persönlichen Angaben. Neben dem Informationsrecht gegenüber den Ämtern beinhaltet das Informationsrecht nach 34 Abs. 2, 3 BDSG auch: hinterlegte, gesammelte oder übertragene Wahrscheinlichkeiten (Scores) der vergangenen sechs oder zwölf Kalendermonate die zur detaillierten Bestimmung der Wahrscheinlichkeiten und zur Ergebniserläuterung verwendeten Sachverhalte.
Achtung: Die Bereitstellung von Informationen hier ist nicht immer kostenfrei. Die betroffenen Personen haben jedoch vor allem gegenüber nicht-öffentlichen Einrichtungen das Recht, auf Anfrage einmal im Jahr kostenlos Informationen zu verlangen - sofern diese die Informationen für die Weiterleitung (insbesondere im Falle von Kreditauskunfteien) aufbewahren und weiterverarbeiten. Sie möchten sich nach § 34 BDSG um Informationen bewerben?
Sie können unser Beispiel, das wir Ihnen nachstehend zur Verfuegung gestellt haben, verwenden, um zum Beispiel eine Selbstentlastung der Schufa zu erwirken. Diese kann auch auf andere Wirtschaftsauskunfteien ausgelagert werden. Prinzipiell kannst du einen ähnlichen Brief auch an andere nicht-öffentliche Orte schicken. Das Gleiche trifft zu, wenn Sie bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Auskünfte nach § 19 BDSG einfordern.
Wechseln Sie die Überschriftenzeile und stimmen Sie den oberen Teil auf die jeweilige Situation ab (Wichtig: Wahrscheinlichkeiten bestimmen keine Autoritäten und Stellen! Beispiel: Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich fordere unentgeltlich Informationen gemäß 34 BDSG und die Weitergabe folgender Informationen an Dritte an: alle Wahrscheinlichkeiten, die in den vergangenen zwölf Monaten an Dritte weitergegeben wurden, einschließlich der Adressaten dieser Informationen.
Bemerkenswert: Die Wirtschaftsauskunfteien fordern regelmässig einen Legitimationsausweis in Gestalt einer Ausweiskopie oder eines Reisepasses an. Tatsächlich brauchen sie jedoch nur den Name, die Adresse und das Geburtstag der betreffenden Person zu Identifikationszwecken. Zur Informationsbereitstellung nach 34 BDSG können Sie dieses Beispiel hier kostenfrei als PDF oder DOC downloaden und an Ihre Gegebenheiten anpassen: