Datenschutz Verein

Berufsgenossenschaft

Der Verein muss die persönlichen Daten seiner Mitglieder verarbeiten. Es beginnt mit dem Beitritt zum Verein. Datenschutzbestimmungen im Verband nach DS-GVO In den EU-Mitgliedstaaten gilt ab dem 2. April 2018 die Basisdatenschutzverordnung (DS-GVO), die das damals gültige BDSG ablöst. Manche Bestimmungen der DS-GMO beinhalten so genannte Eröffnungsklauseln, die es dem Gesetzgeber erlauben, landesspezifische Vorschriften zur Verankerung der EU-Vorschriften zu erwirken. Die DS-GMO aktualisiert und weiterentwickelt in inhaltlicher Hinsicht im Kern die bisher geltenden Grundsätze des Datenschutzrechts.

Auch die Prinzipien "Verbot unter Vorbehalt der Genehmigung", "Datenvermeidung und Datensparsamkeit", "Zweckbindung" und "Transparenz" kennzeichnen das DS-GMO. Darüber hinaus führt der DS-GVO neue Transparenzvorschriften ein: Die DS-GMO ist für die zuständigen Verbände eine verlängerte Dokumentations- und Nachweispflicht zur Erfüllung der Verantwortlichkeit von Artikel 5 Absatz 2 DS-GMO. Es ist ratsam, die Beiträge der GVO des DS zusammen mit den Erwägungen (EG) zu verlesen.

Zur Umrüstung auf das DS-GMO wird die Prüfliste als PDF-Download angeboten.

Der Landesbeauftragter for Data Protection and Freedom of Information Baden-Württemberg

Der Verein muss die persönlichen Angaben seiner Mitgliedsunternehmen bearbeiten. Es fängt mit dem Beitritt zum Verein an. Es dürfen jedoch nur solche Informationen gesammelt werden, die für die Gründung und Umsetzung der Mitgliederversammlung notwendig sind. Im Rahmen des Verbandes werden die Tätigkeiten in der Regel definiert und spezifischen Funktionsinhabern zugeordnet.

Derjenige, der für das verantwortlich ist, was durch die Statuten oder die Geschäftsordnungen des Verbandes festgelegt ist. Jeder Funktionsinhaber darf für den Betrieb der Mitgliedsdaten nur die zur Wahrnehmung seiner Pflichten notwendigen Mitgliedsdaten einsehen, bearbeiten und verwenden. Sie dürfen prinzipiell nur für den Zwecke genutzt werden, für den der Verein sie gesammelt hat und den er satzungsgemäß ausübt.

Es ist nicht gestattet, dass alle Vereinsmitglieder Zugang zu den Angaben anderer Vereinsmitglieder haben, es sei denn, der Zweck des Vereins ist gerade die Kontaktaufnahme mit Personen, die sich in der gleichen Lage sind, und der Austausch von Informationen. Danach ist die Verteilung einer Liste von Mitgliedern unter den Mitgliedern des Vereins nach dem Datenschutzgesetz möglich.

Die Mitglieder des Vereins sollen rechtzeitig, z.B. im Antrag auf Mitgliedschaft, über diese Möglichkeiten informiert werden und gegebenenfalls der Übermittlung ihrer Angaben zustimmen können. Die Verwendung der Mitgliedsdaten zu einem anderen berechtigten Zwecke ist nur gestattet, wenn der Verein oder ein Dritter ein berechtigte Einsicht in die gesammelten Informationen hat und keine schützenswerten Belange der Mitglieder des Vereins im Wege stehen.

Diese sollten bei der Aufnahme in den Verein bekannt gegeben werden. Es ist in vielen Clubs verbreitet, auf einem " Bulletin Board " oder in Clubzeitschriften über ihre Clubmitglieder zu informieren. Dies bedeutet, dass auch externe Mitarbeiter über die persönliche Situation der Verbandsmitglieder informiert werden können. Selbst wenn solche Publikationen zur Verwirklichung der Vereinsziele - zum Beispiel Teamaufstellungen bei Sportclubs - gebräuchlich und notwendig sind, müssen diese Meldungen unterlassen werden, wenn ihnen Interessen der betreffenden schutzwürdigen Person gegenüberstehen.

Aus diesem Grund sollte jedes Mitglied des Verbandes frühzeitig darüber unterrichtet werden, was, wann, wo und mit welchen Mitteln der Allgemeinheit bekannt gemacht wird, damit der Publikation Widerspruch entgegengehalten werden kann. Bei den Mitgliedsdaten eines Verbandes handelt es sich nicht zwangsläufig auch um Angaben eines Dachverbands, dem der Verband angeschlossen ist. Stattdessen ist der Spitzenverband als "Fremdkörper" im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten.

Persönliche Angaben der Verbandsmitglieder dürfen dem Spitzenverband nur dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn sie eine Funktion erfüllen, die letztendlich auch im rechtmäßigen Sinne des übertragenden Verbandes ist. Für die Administration der Mitgliedsdaten muss es in jedem Verein ein sogenanntes Datenlöschkonzept gibt. Sie legt fest, wann und welche Angaben der Versicherten zu streichen sind.