mw-headline" id="Verpflichtungen_zur_Vertragsgestaltung_nach_.C2.A7.C2.A011_BDSG">Pflichten zur Gestaltung von Verträgen nach § 11 BDSG
Die Auftragsdatenverarbeitung (kurz ADV) im Sinn des BDSG ist die Erfassung, Bearbeitung oder Verwendung personenbezogener Informationen durch einen Dienstanbieter im Namen der Träger. 11 Das BDSG regelt detailliert, welche Rechte, Verpflichtungen und Massnahmen vertraglich zwischen dem Kunden (verantwortliche Stelle) und dem Auftragnehmer (Auftragnehmer) zu erwirken sind. Bei ADV ist der Kunde für die Beachtung der Vorschriften des BDSG in vollem Umfang mitverantwortlich.
Die Rechte der Beteiligten sind gegenüber dem Kunden durchzusetzen. Im Regelfall kann man davon ausgehen, dass die Verarbeitungseinheit eine Aufgabe wahrnimmt, wenn sie eine "Rechtsfunktion" einnimmt. Im Falle einer Funktionsverlagerung entfällt die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages nach § 11 BDSG. Im Beispiel der Muttergesellschaft wäre dies ebenfalls schwer durchzusetzen, da die zuständigen Arbeitnehmer von der Muttergesellschaft abhängig sind.
Die zuständige Behörde kann in diesem Fall auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 verweisen. Ein zentrales Personalmanagement im Unternehmen ist gängige Praxis und im Sinne der Verantwortungsträger. Zur Sicherstellung der Information der betroffene Person sollten die Arbeitnehmer über die Datenübermittlung informiert werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag.
Sehen Sie auch Checklisten-Erkennungsmerkmale für die Datenbearbeitung bei der Auftrags-/Funktionsübergabe. Wird ein ADV auch nur lückenhaft im Sinn von 11 BDSG erteilt oder sich nicht vor dem Start des ADV von den TOM' s beim Auftraggeber überzeugen, kann nach 43 Abs. 1 Nr. 2b mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,00? geahndet werden.
Eine Überprüfung der fachlichen und betrieblichen Massnahmen (TOMs) vor Auftragserteilung muss nicht selbst und nicht vor Ort erfolgen. Das Anerkennen von Prüfsiegeln, die besagen, dass die Vorgaben des BDSG erfüllt sind, ist ebenso gerechtfertigt. Es wäre auch möglich, einen Dritten mit der Überprüfung der TOM' durch den Auftraggeber zu betrauen und das Ergebnis des Auftragnehmers als entscheidend zu betrachten.
Im Falle von internationalen vernetzten Gruppen mit unsicherem Drittland können die Belange der zuständigen Behörde nicht geltend gemacht werden. Bei der Abwägung der Belange müssen hier wohl die schützenswerten Belange der Beteiligten als vorrangig angesehen werden. Eine Mustervereinbarung zu 11 BDSG ist auch im Anlage zum Kommentar bei der Firma BERGMANN / Möhrle / Herb gedruckt (und befindet sich auf deren CD-ROM).