Ausländische Praktikanten

Auslandspraktikanten

Sie suchen ein Praktikum oder einen Ferienjob? Für die meisten ausländischen Studenten und Praktikanten ist ein Visum erforderlich. Um als Praktikant in Deutschland arbeiten zu können, benötigen Nicht-EU-Ausländer eine Arbeitserlaubnis für Ausländer und ein Visum.

Praktikum und Ferienarbeit für ausländische Studenten

Sie können als Studierender ein bis zu 12 -monatiges Auslandspraktikum in Deutschland machen, auch wenn Sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind. Grundvoraussetzung ist, dass das Praxissemester eng mit Ihrem Studienverlauf verbunden ist. Zusätzlich müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie im Rahmen des Studiengangs, auf den sich das Praxissemester beziehen soll, mind. 4 Semester verbracht haben.

Bei jedem einzelnen Volontariat wird geprüft, ob diese Anforderungen eingehalten werden. Das Praktikumsunternehmen muss den Prüfungsantrag einreichen. Jedes Jahr vermitteln die Arbeitsagenturen Ferienjobs in Deutschland für ausländische Ausländer. Voraussetzung dafür ist, dass Sie an einer fremden Fachhochschule oder Universität eingeschrieben sind. Falls Ihr Herkunftsland dort aufgelistet ist, wenden Sie sich über die genannte Stelle an uns.

Studenten aus Staaten ohne Partnerorganisationen können sich unmittelbar bei der Agentur für Arbeit anmelden. Für die Anmeldung benutzen Sie das Bewerbungsformular und die Matura.

Auszubildende

Die Studierenden bezahlen keine Sozialversicherungsbeiträge für Praktika während des Studienaufenthalts gemäß der Studien- oder Prüfungsverordnung. Unabhängig davon, wie lange das Praxissemester andauert und wie hoch das Gehalt oder die Zeit ist. Die Befreiung eines Auszubildenden von der Versicherungspflicht ist von mehreren Voraussetzungen abhängig. Wird die Praktikantin oder der Praktikant bezahlt?

Wann erfolgt das Praxissemester - vor, während oder nach dem Studiums? Ist in der Studien- oder Prüfungsverordnung das Berufspraktikum vorgeschrieben oder nicht? sind für Praktikanten und Auftraggeber völlig versicherungsfrei: Für alle anderen Praktikumsplätze werden Beitragszahlungen für den Praktikanten oder den Auftraggeber oder beides fällig. Ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ist nicht nur für die in der Studien- oder Prüfungsverordnung vorgesehene Mindestlaufzeit des Studiums anzunehmen, sondern auch für den die Mindestlaufzeit übersteigenden Zeitabschnitt, wenn (noch) eine Verbindung zwischen dem Praktikaaufenthalt und dem Studiengang vorliegt.

Wenn Sie im Gegensatz zur Festanstellung während des Feriensemesters ein in der Studien- oder Prüfungsverordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolvieren, wird die Freizügigkeit auf Basis des Praktikantenprivilegs übernommen. Studierende, die bisher bei der Familie versichert waren und durch ein bezahlbares Berufspraktikum mehr als 435 EUR pro Monat verdienen (2018), verlieren ihre Familienversicherung und müssen sich selbst absichern.

Bei Studierenden aus dem In- und Ausland, die in Deutschland ein nach der Ausbildungsordnung vorgesehenes Auslandspraktikum machen, gilt in der sozialen Absicherung die gleiche Regelung wie bei deutschen Praktikanten. Der Praktikumsplatz ist in der Regel versichert. Bei nicht vorgeschriebenem Pflichtpraktikum ist sowohl ein Auslandspraktikant als auch ein Volontär aus Deutschland als studentischer Auszubildender in der sozialen Sicherheit anzusehen.

Ausländische Praktikanten, die ihr Semesterpraktikum bis zu 20 Wochenstunden als Werkstudenten absolviert haben, sind in diesem Falle - außer unter bestimmten Voraussetzungen in der Pensionsversicherung - nicht sozialversichert. Beitragszahlungen werden fällig, sobald die Gebühr 450 EUR pro Kalendermonat überschreitet. Der Rentenversicherungsbeitrag wird je zur Haelfte vom Dienstgeber und vom Praktikanten getragen.

Ausländische Praktikanten sind in der Regel dazu angehalten, einen Studien- und Immatrikulationsausweis zu verlangen. Wenn der Auszubildende außerhalb der EU wohnt, kann das entsprechende Abkommen über die soziale Sicherheit Bestimmungen über die offizielle Sprache enthalten. Vor allem für Praktikanten aus Nicht-EU-Ländern bestehen arbeits- und aufenthaltsrechtliche Einschränkungen für die Praktikumsdauer.

Wenn die Studien- oder Prüfungsordnungen das Berufspraktikum vorschreiben, ist das Berufspraktikum von der Versicherungspflicht befreit. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weder vom Praktikanten noch vom Dienstgeber gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Gehalt ist, wie viele Arbeitsstunden der/die PraktikantIn pro Woche-Lebenszyklus hat und wie lange das Traineepraktikum anhält. Allerdings muss der Auszubildende eine andere Krankenversicherung haben, z.B. eine Studenten- oder Familienversicherung.

Wenn die Studien- oder Prüfungsverordnung kein Vermittlungspraktikum vorsieht, verbleibt es unversichert, wenn man es als schlecht bezahlten Mini-Job ausweisen kann. Allerdings darf der Schüler nicht mehr als 450 EUR pro Kalendermonat ausgeben. Für die Krankenkasse bezahlt der Dienstgeber einen pauschalen Beitrag von 13 Prozentpunkten. Dies ist nur möglich, wenn das Auslandspraktikum zeitnah durchgeführt wird.

Bei einem monatlichen Praktikum von mehr als 450 EUR können Sie möglicherweise die Praktikantenregel auf den Praktikanten ausdehnen. Danach ist das Praktikum von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung befreit. Nur für die Pensionsversicherung muss der Auszubildende einen Beitrag entrichten. Die Anwendbarkeit der Praktikantenregel ist abhängig von den Arbeitszeiten des Praktikanten.

Mehr dazu erfahren Sie auf unseren Internetseiten über die berufstätigen Studierenden oder im detaillierten Merkblatt "Studierende und Praktikanten (PDF, 574 KB)". Als Vor- und Nachpraktika gelten Praktika vor oder nach dem Studiengang. Dazu gehört auch ein Schulpraktikum oder ein Volontariat für Jugendliche nach dem Abitur. Als Teil der innerbetrieblichen Berufsausbildung wird ein Vor- oder Nachpraktikum angesehen, das in der Studien- oder Prüfungsverordnung vorgesehen ist.

Damit ist der Auszubildende in allen Bereichen der sozialen Sicherheit pflichtversichert - auch wenn er keine Bezahlung erfährt. Im Falle eines Vor- und Nachpraktikums sind Sie verpflichtet, U1/U2 zu zahlen Wenn dies der Fall ist, zahlen Sie als Dienstgeber Ihre Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Beitragsberechnung erfolgt aus einer Fiktivgebühr von einem Prozentsatz der Monatsbezugsgröße.

Im Jahr 2018 werden es 3.045 EUR sein. Falls der/die PraktikantIn keine Familienversicherung hat, muss er/sie auch eine spezielle Kranken- und Krankenpflegeversicherung für PraktikantInnen abschließen. Praktikanten, die ein vorgegebenes Vorbereitungspraktikum über den Studienbeginn hinaus für einen kürzeren Zeitabschnitt unverändert fortsetzen, werden weiter als Vorbereitungspraktikanten und nicht als Praktikanten mit mittlerem Ausbildungsstand behandelt.

Eine freiwillige Praktikumsstelle, die nicht durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgegeben ist, ist von der Versicherung ausgenommen, wenn der/die PraktikantIn ohne Bezahlung ist. Wenn der Auszubildende ein Gehalt von bis zu 450 EUR pro Kalendermonat bekommt, ist dies ein Mini-Job. Bei der Rentenversicherung bezahlen Sie als Unternehmer einen Pauschalbeitrag von 15 % und bei der Gesundheitsversicherung von 13 %.

Dies ist nur möglich, wenn das Auslandspraktikum zeitnah durchgeführt wird. Übersteigt das Gehalt 450 EUR pro Kalendermonat, ist der Auszubildende wie alle anderen Mitarbeiter pflichtversichert. Bei Auszubildenden aus dem In- und Ausland, die im Rahmen von Minijobs eingesetzt werden sollen, sind gewisse Pflichten zu beachten. Danach müssen die Unternehmer die Beitragszahlungen nach dem Recht dieses Staates leisten.

Das Studentenpraktikum ohne Bezahlung ist versichert, auch wenn der Auftraggeber dem Studierenden ein Taschengeld ausgibt. Das Merkblatt "Studierende und Praktikanten (PDF, 574 KB)" bietet Ihnen dazu praxisnahe Arbeits- und Entscheidungsmöglichkeiten. Bei Praktikanten legen Sie in der Regel die für Mitarbeiter übliche Benachrichtigung an. Es gibt nur eine besondere Funktion, wenn Sie einen Praktikanten in einem nicht verordneten Vor- oder Nachpraktikum ohne Bezahlung anheuern.

Falls dieser nicht durch die Familienversicherung gedeckt ist, muss er eine spezielle Kranken- und Krankenpflegeversicherung für Praktikanten abschließen.