Betriebliche Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragter des Unternehmens

Ab wann müssen Datenschutzbeauftragte ernannt werden? INWIEFERN IST DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE ZU BENENNEN? Datenschutzbeauftragter des Unternehmens Ab wann müssen Datenschutzbeauftragte ernannt werden? Was sind die Anforderungen an den Beauftragten für den Datenschutz? Ist der Vorgesetzte in der Lage, zugleich die Pflichten eines Beauftragten für den Datenschutz wahrzunehmen?

Kann man auch einen externen Beauftragten für den Datenschutz benennen? Welche Rolle spielen die Datenschutzbeauftragte? Wieviel Zeit haben die Datenschutzbeauftragte für ihre Tätigkeit aufzuwenden? Welches Fachliteraturangebot gibt es für Datenschutzbeauftragte?

Was sind die Pflichten der Beauftragten für den Datenschutz? Gibt es einen speziellen Entlassungsschutz für Datenschutzbeauftragte?

Datenschutzbeauftragter des Unternehmens

Ein Online-Formular für Mitteilungen an den Beauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 37 Absatz 7 GVV. In §§ 4f, 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die Ernennung eines Betriebsdatenschutzbeauftragten oder eines Betriebsdatenschutzbeauftragten geregelt. Firmen, in denen mind. 10 Mitarbeiter persönliche Informationen automatisch bearbeiten, müssen einen Betriebsdatenschutzbeauftragten oder einen Betriebsdatenschutzbeauftragten benennen.

Ungeachtet der Zahl der an der Verarbeitung beteiligten Mitarbeiter müssen Firmen, die eine automatische Verarbeitung durchführen, die einer vorherigen Kontrolle unterliegt oder persönliche Informationen zum Zwecke der Übertragung, der anonymen Übertragung oder der Markt- und Meinungsforschung automatisch verarbeitet, immer einen internen Datenschutzverantwortlichen oder einen internen Datenschutzverantwortlichen benennen.

Dies können z. B. Vorgänge sein, bei denen spezielle personenbezogene Angaben gemäß 3 Abs. 9 BDSG bearbeitet werden. Es ist jederzeit möglich, einen Betriebsdatenschutzbeauftragten oder einen Betriebsdatenschutzbeauftragten zu bestellen. Anders als bei den amtlichen Datenschutzverantwortlichen ist die Ernennung eines Beauftragten für den Datenschutz oder eines Beauftragten für den Datenschutz auch bei der Ernennung von Betriebsdatenschutzbeauftragten möglich.

Oberste Vorraussetzung für die Ernennung einer Persönlichkeit zum Datenschutz- bzw. Sicherheitsbeauftragten ist, dass sie über die notwendige Datenschutzkompetenz und Verlässlichkeit verfügen. Im Übrigen verweist 4f Abs. 3 bis 5 BDSG vor allem auf die folgenden Rechte und Verpflichtungen des Datenschutzbeauftragten: Geheimhaltungspflicht; Diskriminierungsverbot; Schutz vor Widerruf; zeitnahe Information über automatische Projekte und Betreuung durch die Datenverarbeitungsstelle (insbesondere im Hinblick auf personelle und materielle Ressourcen).

Wir empfehlen, jeweils einen Vertreter zu bestellen, damit der Schutz der Daten im Betrieb in Ermangelung des Beauftragten für den Schutz der Daten stets sichergestellt ist. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens wird sich mit der EU-Datenschutzverordnung (DS-GMO) am 26. Juni 2018 nicht signifikant ändern und ist weitgehend mit der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland gleichgestellt.