Datenschutz Berlin

Privatsphäre und Datenschutz

Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk. Privatsphäre und Datenschutz - Berlin.de Basis des Datenschutzrechtes ist das vom Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten "Grundrecht auf Informationsselbstbestimmung". Das in Art. 33 der Berliner Konstitution festgeschriebene Recht garantiert das Recht des Individuums, über die Weitergabe und Nutzung seiner personenbezogenen Angaben prinzipiell selbst zu entscheiden. Die Datenschutzgesetze sind in den allgemeinen Gesetzen des Staates und der Bundesländer verankert.

Währenddem das BDSG die Bearbeitung von personenbezogenen Informationen durch staatliche Einrichtungen des Staates und nichtöffentliche (private) Einrichtungen reglementiert, findet das BDSG auf die Bearbeitung von personenbezogenen Informationen durch staatliche Einrichtungen und andere Körperschaften des Bundeslandes Berlin Anwendung. Darüber hinaus enthält das Fachrecht branchenspezifische Datenschutzbestimmungen. In den Datenschutzbestimmungen wird das "Ob" und "Wie" der Datenbearbeitung geregelt. Diese prägen die Informations- und Berichtigungsrechte der von der Datenbearbeitung Beteiligten.

Dazu gehören auch Vorschriften zur Datenschutzüberwachung durch die unabhängigen Kontrollstellen und zur Selbstkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten der Datenverarbeitungsstelle. Der Beauftragte für Datenschutz und Freiheit der Information, der Beauftragte des Bundesministeriums für Datenschutz und Freiheit der Information, die Behörde und andere öffentliche Einrichtungen des Bundes und die nicht öffentliche Einrichtung mit Standort Berlin unterstehen der Überwachung und Beaufsichtigung durch den Datenschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Inneres.

Beauftragter für den Datenschutz des Landratsamtes - Berlin.de

Der Datenschutzbeauftragte leitet sich aus 6 des BDSG ab. Seine Hauptaufgaben sind: Information und Information des Bezirksamtes und der Mitarbeiter, die personenbezogene Informationen im Hinblick auf ihre Datenschutzverpflichtungen verarbeiten, Kontrolle der Erfüllung der Datenschutzverpflichtungen und der Strategie des Bezirksamtes für den Datenschutz, Kontaktstelle für die Kontrollstelle.

Bei der Bearbeitung von Personendaten sind die Behörden weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Insofern nimmt der Beauftragte für den Datenschutz eine Steuerungsfunktion wahr. Dem Datenschutzbeauftragten obliegt die Information und Benachrichtigung der Beteiligten (Bürger, Mitarbeiter) sowie die datenschutzrechtliche Betreuung des Bezirksamtes.

Aufgrund seiner selbständigen und unparteiischen Position ist er bei der Ausübung seiner Tätigkeit anweisungsfrei.