Nicht nur der Datenschutz, sondern auch die Schweigepflicht des Behandlungs- und Pflegepersonals unterliegt den Patienteninformationen. Weshalb Datenschutz in Krankenhäusern und Arztpraxen so groß geschrieben wird! Zu den speziellen Typen von personenbezogenen Angaben zählen Angaben über die Gesundheit einer bestimmten Personen. Insofern sind sie besonders datenschutzrechtlich geschützt.
In der Gesundheitsversorgung ist daher der richtige und gesicherte Umgang mit solchen vertraulichen Angaben unverzichtbar, denn die hier abgelegten und bearbeiteten Patienteninformationen sind ein Wunsch. Egal ob Pharmaunternehmen, Versicherungsgesellschaften, die Auftraggeber der Opfer oder solche, die mit Geiseldaten Liquidität einnehmen: Sie können sie erpressen: In der Gesundheitsversorgung ist ein passendes Datensicherungskonzept für jedes Krankenhaus und jede Praxis unabdingbar, um den Mißbrauch vertraulicher Information zu verhindern.
Spezielle personenbezogene Angaben dürfen nur in wenigen Fällen aufbewahrt, bearbeitet und verwendet werden. Die Anzahl der berechtigten Personen ist deutlich kleiner als bei anderen Angaben (z.B. Konto- oder Adressangaben einer natÃ?rlichen Person). Die Erhebung von Patientendaten ist prinzipiell nur zulässig, wenn der Betreffende damit einverstanden ist oder dies vom Gesetzgeber erlaubt ist.
Mit anderen Worten, der Datenschutz im Gesundheitssektor garantiert in der Regel die Erfassung solcher sensibler personenbezogener Angaben, sofern er im Hinblick auf den Zweck, für den er verwendet wird, angemessene Zielsetzungen hat. Hinweis: Die Übergabe der neuen Krankenversicherungskarte allein kann keine eindeutige Einwilligung des Betroffenen darstellen. Darf man im Rahmen des Datenschutzes auch in der Humanmedizin Auskunft geben? Aufgrund der Tatsache, dass die medizinischen Angaben in besonderer Weise dem Datenschutz unterworfen sind, ist eine Offenlegung an Dritte generell nicht gestattet.
Aber nicht nur aus Datenschutzgründen. Die von Ärzten und Klinikpersonal erhaltenen Angaben unterstehen dem ärztlichen oder dem speziellen Dienstgeheimnis. Die Geheimhaltungspflicht im Gesundheitssystem ist neben dem Datenschutz stets zu beachten. Nach § 203 StGB kann die unbefugte Weitergabe von unter das besondere Dienstgeheimnis fallenden Angaben mit einer freiheitsentziehenden Strafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße ahnden.
Daher muss der Krankenhaus-Datenschutz diesem Gesichtspunkt in zweierlei Hinsicht besondere Aufmerksamkeit schenken. Das betrifft beispielsweise die Weiterleitung von Angaben an die Krankenkassen der betreffenden Person, den ärztlichen Service, die Berufsgenossenschaften, die Standesämter bei Geburt und Tod, die Datenschutzbehörden. Die zulässigen Inhalte der übertragenen Information unterliegen verschiedenen Einschränkungen. Außerdem sind Polizeibeamte und Strafverfolgungsbehörden befugt, die Angaben anzufordern, wenn dies z.B. zur Abwehr von Gefahren vorgesehen ist.
Bei einigen Infektionskrankheiten ist die Anzeige obligatorisch, kann aber auch anonym oder Pseudonym sein. Gleiches trifft insbesondere auf die Übermittlung von Daten zu wissenschaftlichen Zwecken zu. Sofern der Pflegebedürftige der Übermittlung von Patientendaten zustimmt, ist dies auch empfängerunabhängig möglich.
Allerdings muss der Betreffende genau wissen, an wen und zu welchem Zwecke die Angaben weitergegeben werden. Spezieller Datenschutz: Sind Auskünfte im Krankenhaus für Verwandte erlaubt? Wenn es um den Datenschutz in Krankenhäusern geht, muss auch eine Fallaufstellung berücksichtigt werden: Wer kann sich über den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen informieren?
Es ist oft falsch zu glauben, dass es Ärzten immer erlaubt ist, jedem Familienmitglied Information zu schicken. Erst wenn der Betroffene seine eindeutige Einwilligung gegeben oder den behandelnden Arzt von seiner diesbezüglichen Verschwiegenheitspflicht befreit hat, ist es mit dem Straf- und Datenschutz im Gesundheitssystem zu vereinbaren, Verwandte zu informieren. Die Ärzteschaft setzt sich in diesem Fall regelmässig mit dem Ehepartner des Kranken oder engen Familienangehörigen in Verbindung, um den mutmaßlichen Wille des Kranken herauszufinden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen eine gekürzte Prüfliste zur Hand geben, die Ihnen einen Überblick über den Umfang der zu beachtenden Vorschriften zum Datenschutz im Gesundheitssystem gibt. Wenn Sie in Ihrer Praxis oder Klinik ein optimiertes Datensicherungskonzept sicherstellen wollen, sollten Sie sehr intensiv mit einem versierten Datenschutzverantwortlichen zusammen arbeiten.
Datenschutzcheckliste für das GesundheitswesenAbgeschlossen? Werden bei der Einlieferung nur die für die Bereitstellung von Krankenhausleistungen und die Rechnungsstellung notwendigen Informationen erlangt? nicht ohne Zustimmung gesammelt werden, da der Zweck fehlt. Das gilt insbesondere für solche, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen nicht von Belang sind und nur mit Zustimmung des Betroffenen abgeholt werden dürfen (siehe oben).
Hat der Patient sein Einverständnis zur Weiterleitung der Patienteninformationen an Einzelpersonen (Hausarzt, Verwandte, Krankenhausseelsorger) oder Institutionen (Krankenversicherung für Privatversicherte) erlangt? Eine solche Offenlegung würde ohne diese Zustimmung den Datenschutz in Krankenhäusern oder Arztpraxen und darüber hinaus das Geschäftsgeheimnis verletzen. Wurden die gesammelten Informationen so erfasst, dass keine Unbefugten davon erfährt?
Unbefugte sind in der Regel Personen, die nicht unmittelbar an der Betreuung und Versorgung des Betroffenen beteiligt sind. Ziel ist es, zu verhindern, dass der Patient aufgrund von Verwechslungen irrtümlich über die Angaben anderer Patientinnen und Patienten aufklärt. Prinzipiell haben Patientinnen und Patienten das Recht auf Vertraulichkeit ihrer eigenen Angaben und müssen nicht vorab darüber reden, wenn sie nicht einwilligen wollen.
Zusätzlich zu diesen speziellen Grundsätzen des Datenschutzes im Gesundheitssystem müssen natürlich auch ausreichende organisatorische und technische Standards gewährleistet sein.