Datenschutz Niedersachsen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Niedersachsen. Datenschutzportal Niedersachsen Der Datenschutz hat zum Zweck, das Recht jedes Individuums zu wahren, selbst über die Weitergabe und Nutzung personenbezogener Informationen zu entscheiden. Die Verarbeitung der Informationen muss den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Prinzipiell sind die Angaben bei den betreffenden Personen zu sammeln, wobei Abweichungen vom Gesetz zu berücksichtigen sind.

Doch neben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist es auch notwendig, dass jeder Einzelne verantwortungsvoll mit personenbezogenen Informationen umzugehen hat. Derjenige, dessen Angaben bearbeitet werden (Betroffene), kann von der Datenverarbeitungsstelle vollständige Auskünfte über die zu seiner Person gespeicherten Angaben einholen. Darüber hinaus haben die Betroffenen das Recht, unrichtige Angaben berichtigen zu lassen und unzulässigerweise gespeicherte Angaben löschen zu lassen.

Das Recht auf Informationsselbstbestimmung dient im Öffentlichen Sektor als Verteidigungsrecht gegenüber Behörden und schützt vor einer unzulässigen oder übermäßigen Speicherung von Daten durch diese Behörden. Für die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Landesverwaltungen, einschließlich der Gemeinden Niedersachsens, ist dies vor allem durch das Landesdatenschutzgesetz (NDSG) sichergestellt. Die Tätigkeit des NDR richtet sich daher nach den Bestimmungen des Hamburger Datenschutzrechts.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten für Privatpersonen, vor allem für gewerbliche Unternehmen. Ergänzend zum NDSG und BDSG gibt es eine Vielzahl von branchenspezifischen Datenschutzbestimmungen, die den allgemeinen Datenschutzbestimmungen vorgehen. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf europÃ?ischer Seite am 25. Mai 2016 in Kraft gesetzt worden. Ab dem 25. Mai 2018 gilt die grundlegende Datenschutzverordnung unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten und wird nur noch im Zusammenhang mit den Anforderungen der EU angewendet.

Der Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Niedersachsen (LfD) prüft, ob die datenverarbeitenden Einrichtungen die Datenschutzbestimmungen beachten. Die niedersächsischen Ministerien für Innere Angelegenheiten und für den Datenschutz nehmen die gesetzlichen Pflichten wahr. Sie ist für das NDSG verantwortlich und beteiligt sich an den technischen Datenschutzbestimmungen auf Landes-, Bundes- undEU-Ebene. Sie ist auch für grundsätzliche Fragen des Datenschutzrechts verantwortlich.