Datenschutzrecht

Bundesdatenschutzrecht

Das Ziel der DSGVO ist in erster Linie ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht innerhalb der EU. Das neue Datenschutzgesetz (BDSG-neu): Das BDSG wird europaweit eingeführt. Mit dem Bundestagsbeschluss vom 28. Mai 2017 hat der Gesetzgeber das Datenschutz- Anpassungs- und Ausführungsgesetz ("DSAnpUG") verabschiedet. Das neue Recht soll das 40 Jahre altes BDSG an die Anforderungen der DSVGO anpassen. Um ein Zusammenwirken mit den neuen EU-Vorschriften zum Datenschutz zu gewährleisten, wurde eine Adaption des BDSG notwendig.

Hierzu gehören die Europäische Datenschutzverordnung (DSGVO) und die Datenschutzverordnung für die Bereiche Recht und Sicherheit (JI-Richtlinie). Im Gegensatz zur Direktive, die zunächst in nationales Recht umzusetzen ist, wird die DSGVO ab dem 2. Juni 2018 in allen Mitgliedsstaaten direkt anwendbar sein. Sie zielt darauf ab, ein äquivalentes Maß an Schutz für die Rechte und Grundfreiheiten des Einzelnen bei der Datenverarbeitung in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.

Datenschutz-Verbände wie die Bundesvereinigung für Datenschutz (DVD) äußern ebenfalls klare Kritiken am neuen Bundesgesetz über den Datenschutz (BDSG-neu), das jetzt vom Parlament verabschiedet wurde. Dabei wurden die in Brüssel zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen im neuen BDSG nicht vollständig umgesetzt. In der gesamten EU gilt das gleiche Datenschutzrecht. Daraus ergibt sich auch eine erhöhte Verantwortlichkeit und Verantwortlichkeit für alle, die personenbezogene Informationen bearbeiten.

EU-Kommissarin Vera Jourova, Kabinettchefin Renate Nikolay, unterstrich bereits vor der Abstimmung im Bundestag bei einer Stiftungsveranstaltung in Berlin, dass die EU-Kommission im Gespräch mit der Bundesregierung ist. Die DSGVO beinhaltet eine Vielzahl von branchenspezifischen Eröffnungsklauseln für nationale Gesetzesgeber, aber grundsätzlich soll die Standardisierung des Datenschutzrechtes innerhalb der EU sichergestellt werden.

Mit dem neuen BDSG will die Regierung dagegen offenbar den ihr gegebenen Gestaltungsspielraum nutzen. Das neue Recht geht nach Ansicht der Kritik jedoch über den von der DSGVO erlaubten Rahmen hinaus. Möglicherweise wird das neue BDSG daher bald (teilweise) für nicht zulässig befunden (weil es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist).

Der neue Gesetzestext des BDSG soll jedoch den wesentlichen künftigen rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung von Daten in Deutschland setzen. Vor allem, weil die wirklich wichtigen Vorschriften für die Verarbeitung von Daten im Betrieb bereits in der DSGVO endgültig festgelegt sind. Es besteht daher kein Anlass für Firmen, mit der Prüfung und Umstellung ihrer Aufträge und Verfahren auf die Basisdatenschutzverordnung oder das neue BDSG abzuwarten.

Die Übergangszeit läuft ab dem 2. April 2018 aus und es gilt ausschließlich das neue Datenschutzgesetz. Damit können auch wesentlich strengere Sanktionen bei Datenschutzverletzungen von bis zu 20 Mio. EUR oder vier Prozentpunkten des Weltjahresumsatzes eines Betriebes verbunden sein. So ist z.B. das Recht auf Schmerzensgeld für Konsumenten und damit auch für Mitarbeiter in § 83 (2) BGB-Neuheit.

Im Gegensatz zur DSGVO kann der Betreffende nun auch für Schäden, die kein Geldverlust sind, einen angemessenen Barausgleich einfordern. Ein weiterer Unterschied zur DSGVO ergibt sich aus den Vorschriften zum Datenschutzverantwortlichen. Mit dem neuen BDSG werden im Kern die alten Vorschriften des BDSG übernommen und damit die Position des Beauftragten für den Datenschutz gegenüber der DSGVO gestärkt.

Der Datenschutzbeauftragte ist zu bestellen, wenn an der automatischen Bearbeitung von Personendaten dauerhaft wenigstens zehn Beteiligte beteiligt sind, wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung nach 35 DSGVO wegen eines erhöhten Gefährdungspotenzials für die Rechte und Freiheiten der von der Bearbeitung betroffener Datensubjekte erforderlich ist oder wenn Personendaten geschäftlich zum Zweck der Übertragung, der anonymen Übertragung oder zur Markt- oder Meinungsforschung bearbeitet werden (siehe § 38 Abs. 1 BDSG-neu).

Nach wie vor besteht ein umfangreicher Entlassungsschutz für den zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz. Das ist insofern beachtlich, als die DSGVO dies nicht vorsieht und nur eine Öffnungsklausel für die Kennzeichnungspflicht und den Schutz der Verschwiegenheit oder Verschwiegenheit besteht. Allerdings geht der Bundesgesetzgeber offensichtlich davon aus, dass der verlängerte Entlassungsschutz noch unter den Handlungsspielraum fällt.

Aus dem " Alt-BDSG " mit aktuell 48 Verordnungen wird schließlich ein " neu " erlassenes Bundesgesetz über den Datenschutz mit nun 85 Verordnungen, die zum Teil nicht im Sinne der EU-Grundverordnung sind. Allein dies zeigt, warum die Kritik von einem benutzerunfreundlichen Recht spricht. Noch gravierender sind jedoch die vielen Verweise im BDSG-Neu ( "auch") auf die DSGVO, die das Umsetzungsgesetz sehr kompliziert und schwierig zu lesen machen.