Gema Online Rechner

Edelstein Online-Rechner

Sie können sich auch von der GEMA berechnen lassen, wie günstig unsere Gebühren für GEMA-freie Musik sind. rechtsseitig Um sicherzustellen, dass Fachmessen den spezifischen Branchenmarkt widerspiegeln, ist es notwendig, dass alle beteiligten Marktakteure einen größtmöglichen kostenlosen Messezugang haben. Dieser Anforderung hat der Bundesgesetzgeber durch die Schaffung von Messevorschriften entsprochen, die eine größtmögliche Repräsentanz des Markts gewährleisten sollen. Als wesentliches Rechtsmittel für die Organisation von Fachmessen und Fachausstellungen gilt die Vorschrift nach 69 des Gewerbes.

Die Festlegung ist ein administrativer Akt der verantwortlichen Stelle, die dem Ereignis die so genannten Markprivilegien gewährt. Ausgenommen von restriktiven Regelungen sind die Privilegien des Marktes, um den besonderen Gegebenheiten bei der Organisation einer Fachmesse oder eines Ausstellungsbesuchs Rechnung zu tragen. Es ist das Bestreben des Gesetzgebers, der großen volkswirtschaftlichen Relevanz von Fachmessen Rechnung zu tragen, denn Fachmessen sorgen für Transparenz im Markt und damit für einen effektiven Wettbewerbs.

Es steht dem Organisator freigestellt, eine Reparatur zu verlangen oder darauf zu verzichtet. Fachmessen oder Austellungen können auch ohne festen Termin stattfinden.

Gema-Registrierung und Gema-Kostenberechnung - Anleitung - International

Zu Beginn ist die Gema-Registrierung online und danach müssen die Arbeitsschritte im Gema-Online-Rechner erledigt werden. Die folgenden Ereignisse werden von der GEMA abgefragt, bevor der Benutzer über die anfallenden Gebühren für eine Song-Performance informiert wird: Egal ob es sich um eine ein- oder mehrtägige Musikveranstaltung oder um ein Unterhaltungsmusikkonzert oder um eine Begleitmusik, die in der Firma (per Funk, Fernseher, Tonträger oder z. B. Barpianist etc.) genutzt werden soll.

Die Weiterleitung der Musiktitel im Hotel- oder Gästeraum (Fernsehen, Hörfunk, etc.), die Wiedergabe in einer Diskothek oder einem Tanzsaal, die Nutzung auf einer Fachmesse oder Fachausstellung oder die Verwendung von Online-Music (z.B. Homepage oder Webradiobetreiber).

Wenn man diese erste Kategorie der vorgesehenen Musikaufführung online auf dem Gema-Computer markiert hat, ist eine weitere detailliertere Beschreibung vonnöten. In einem zweiten Arbeitsschritt wird von der GEMA gefragt, in welchen Bereichen die Musikaufführung stattfinden soll und wenn ja: Im abgeschlossenen Saal für jedermann, im Saal ohne Sitzreihen, im Saal vor den Sitzreihen (= Konzertbestuhlung), im Außenbereich für jedermann, im Festsaal ohne Sitzreihen, im Festsaal vor den Sitzreihen (= Konzertbestuhlung), als Prozession mit Vertonung, als Bürger-, Straßen-, Dorf- und Städtefestival ohne Eintrittspreis, als Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfestival mit Eintrittspreis, in abgeschlossenen oder Freigelände, nur für eingeladene Gästeschaften (z.B. in einem Konzertsaal).

In einem dritten Arbeitsschritt stellt die GEMA abschließend die Frage, ob man vorwiegend Livemusik (Musiker, Kapellen, Bands usw.) planen wird, ob die Livemusik vorwiegend vom Tonträger reproduziert wird (CDs, iPods, Mp3s usw.), ob aus dem Rundfunk musiziert wird, ob vom Videotonträger (DVD, Videos usw.) eine Musikwiedergabe erfolgt. Die GEMA möchte in den abschließenden Arbeitsschritten wissen, wann und wie viele Arbeitsstunden die Musikaufführung erfolgen soll.

Darüber hinaus muss der GEMA-Anmelder online erläutern, wie hoch die Kosten für Musikaufführungen sein können, die Zahl der eingeladenen Personen, die Größe des Raumes (qm), ob Zusatzeinnahmen aus Werbeeinnahmen generiert werden, ob der Aufgenommene selbst Tonträger einsetzt oder später eine Zusatzfernsehreproduktion der Veranstaltun ( "private Feste" sind der GEMA nicht meldepflichtig).

Wird jedoch in der öffentlichkeit musiziert, sehen die Dinge anders aus. Die Vervielfältigung eines Werks ist offen, wenn es für eine Vielzahl von Bürgern vorgesehen ist. Das bedeutet vereinfacht: Jede Verwendung ist offen, bei der mindestens zwei nicht verwandte oder enge Freunde gemeinsam mit anderen Musikern spielen.

Firmenfeiern und Vereinsfeste sind daher in der Öffentlichkeit zugänglich, Privatfeiern oder Geburtstagsfeiern jedoch nicht. Es ist geplant, die anfallenden Gebühren für ein Betriebsjubiläum einer Anwaltskanzlei von der GEMA zu übernehmen. Wir wollen hier den größten Teil der von den Tonträgern stammenden Geräusche (CDs, iPods, MP3s, etc.) wiedergeben, die Aufführung mit einem Videorekorder aufnehmen und später CD-ROMs davon an die eingeladenen Besucher versenden.

Das Musikstück ist vorwiegend von CD zu spielen. Der Jahrestag der Kanzlei soll in einem 35 bis 100 Quadratmeter großen Saal stattfinden, aber wir wollen nur etwa 100 EUR für den Laie DJ (Student). Dieser Gesetzentwurf sieht eine Vergütung für "Unterhaltungsmusik mit Tonträgern" (67,20 EUR), eine Vergütung für die anschließende Möglichkeit der Videoübertragung (17,47 EUR), eine Vergütung für die Übertragung auf das Fernsehgerät (13,44 EUR) und eine Mehrwertsteuer von 6,87 EUR vor. Die Vergütung soll in Form einer Vergütung für die Übertragung auf das Fernsehgerät (6,87 EUR) erfolgen.

Für die zwei-stündige Musik zum Firmenjubiläum wären 104,98 EUR pro Jahr zu zahlen.