Blättern, stöbern, mailen: Teil 1: Ausflüge in die Anfänge des Internet - Bruno Fricker
Aus der Perspektive eines engagierten Nutzers scannt das Werk vier Anfangsjahre des Internets. Fachgruppen wie Denker, Mediziner, Physiker, Neurologe, Rechtsanwälte, Zeitungsmacher, Tiefseefischer, Bergfuehrer, Parteien, Gemeinden, Feuerwehr, Frauenverbaende und Bueros werden verschwiegen. Themen wie z. B. Fußball, Touristik, Fremdsprachen, Gesundheit, Naturwissenschaften, Medizin, Literatur, Schulen und Erziehung, Lexika kommen zur Anwendung. Und dann das lnternet selbst:
Anweisungen zum Surfen, E-Mailen, Newsgroups, Webcams, Übersetzung, Datenschutz, Chats, Virusschutz, Dokumentenformate and Webdesign-Fragen werden illustriert. Es ist ein lebendes Dokument der Zeit, das erste Werk einer erfahrenen Internetgeschichte.
Arbeitsgesetz: Muss ein Arbeitnehmer Schadenersatz leisten, wenn er den Arbeits-PC mit Viren infiziert?
Viren, trojanische Pferde und andere Malware im Unternehmensnetzwerk können der schlimmste Fall sein. Das wirft die folgende Fragestellung auf: Muss ein Angestellter für den Verlust von Daten aufkommen, wenn die ihm erlaubte Privatnutzung eines PCs am Arbeitsplatz den Verlust auslöst? Beispielsweise haftet der Angestellte nur für Irrtümer im Rahmen mittlerer Nachlässigkeit. Bei leicht fahrlässigen Fehlern haftet allein der Auftraggeber.
Daher haften die Arbeitnehmer nur bei vorsätzlichem Handeln und nur dann vollumfänglich, wenn sie einen solchen geltend gemacht haben. Aber ist dieses System der so genannten internen Schadensvergütung auch auf die oft zulässige Privatnutzung der Informationstechnologie in vielen Unternehmen überführbar? Müssen Sie eine Entschädigung zahlen, wenn das öffnen einer mit Viren verseuchten Privatpost das Unternehmensnetzwerk lahm legt?
Im Vergleich zu Abbrüchen wegen unbefugter Internetbenutzung bleiben Entscheide aus. Die Privatnutzung des Internets ist in dieser Hinsicht nicht betrieblich bedingt. Gleichwohl wird auch hier die Verteilung der Risiken zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber eine wichtige Rolle übernehmen. Wenn der Unternehmer die Privatnutzung gestattet hat, muss er sich auch der damit einhergehenden Gefährdung in seinem Betrieb bewußt sein und angemessene Sicherheitsmaßnahmen einleiten.
Auf technischer Ebene gehört dazu vor allem ein moderner Schutz vor Viren, eine angemessene Brandmauer und die entsprechende Vergabe von Rechten im Unternehmensnetzwerk. Schlussfolgerung: Für die Beschäftigten sind eindeutige Regelungen zur Nutzung des Internets unerlässlich. Auch im Notfall ist ein überprüfbares Schutzkonzept mit Erklärungen und Schulung der Mitarbeitenden hilfreich. Im Schadensfall hat der Unternehmer das Verschulden seines Mitarbeiters nachzuweisen.