Massiver Ausfall bei der Deutschen Telekom - Ausgleich für mangelnden Internet-Zugang?
Stand 29. November 2016: Die Deutsche Telekom nimmt das Thema nach und nach in den Griff, indem sie neue Firmwares auf den betreffenden Routern installiert. Der Zweck der unerkannten Täter war es, die Routers mit Malware zu versorgen und sie so in ein Bot-Netzwerk einzubinden. Damit hätten sie die Steuerung der Routers übernommen, um gezielt Attacken auf Websites durchzuführen.
Im Regelfall wird eine Webseite im Zuge einer so genannten DDoS-Aktion (Distributed Denial of Service) von entführten, internetfähigen Endgeräten - wie z. B. PC, mobile Endgeräte, aber auch Router und Überwachungs-Kameras, die mit dem Netz verbunden sind - stark überlastet, so dass der Datenserver sie aufgrund ihrer Quantität nicht mehr antworten kann.
Rechtshinweis vom 28.11. 2016: Seit Sonntag Nachmittag können viele Telekom-Kunden in ganz Deutschland nicht mehr auf das Netz zugreifen. Bisher hat die Deutsche Telekom empfohlen, den Router für 30 s von der Stromversorgung zu lösen und dann wiederzuschalten. Zahlreiche Telekom-Kunden sind verärgert. Die Forderung nach Schadenersatz wird immer lauter. Die genauen Ursachen des Internetausfalls bei der Telekom sind noch ungeklaert. 900.000 Routern sollen nach Angaben der Telekom von der Störung heimgesucht werden.
Nach Angaben der Telekom ist ein gezieltes Eingreifen an den Geräten von aussen nicht auszuschliessen. Hinsichtlich der Entschädigungsleistung bei Ausfall des Internets hat der BGH zu Beginn des Jahres 2013 eine Grundsatzentscheidung erlassen (Urteil vom 24. Januar 2013, Az.: III ZR 98/12). Ein Schadenersatzanspruch entsteht demnach, wenn der Kunde das Netz nicht benutzen kann und sein Anbieter für diesen Sachverhalt verantwortlich ist.
Diese Einschränkung liegt darin begründet, dass der Schadenersatz allein nicht überhöht sein sollte, weil jemand etwas nicht benutzen kann. Es genügt also nicht, etwas für unerlässlich zu halten, um Schadenersatz geltend machen zu können, denn man muss darauf ungewollt verzichtet haben. Im Einzelnen sind dies das Fahrzeug, die Ferienwohnung, das Handy und seit dem BGH-Urteil das Netz.
Das Landgericht Düsseldorf (AG) hatte auf dieser Basis einem Auftraggeber, dessen Internetzugang im Jahr 2014 für 12 Tage gesperrt war, Schadenersatz gewährt. Die Klägerin erhielt ab den 52,49 EUR für die 12 Tage ohne Internetzugang, also fast 21 EUR (Urteil vom 31.03.2014, Az.: 20 C 8948/13), 12/30 EUR von 52,49 EUR.
Die möglichen Schäden können auch im Falle eines Ausfalls einer für geschäftliche Zwecke benutzten Internet-Verbindung größer sein. Im Gegensatz zu Schäden durch Nutzungsausfall müssen die Betroffenen jedoch den erlittenen Sachschaden belegen. Auch Internet Service Provider wie die Telekom schützen sich durch ihre Allgemeinen Bedingungen (AGB) vor Schadenersatz an ihre Kundinnen und Kunden. 2. In ihren aktuellen Allgemeinen Bedingungen für Festnetz und Mobilfunk verweist die Telekom beispielsweise als Telekommunikationsdienstleister auf die in 44a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelten Haftungsbeschränkungen.
Soweit dem Unternehmer nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt, ist der Schadenersatz für Schäden, die einem Endverbraucher durch ein einzelnes Schadenereignis entstehen, auf 12.500 EUR limitiert. Die Entschädigung aller Endverbraucher ist auf maximal zehn Mio. EUR limitiert, da diese aufgrund der großen Zahl der betroffenen Verbraucher leicht sehr hoch ausfallen kann.
Inwieweit die Telekom für die Störung verantwortlich ist, ist derzeit ungeklärt.