Auch ein Internetnutzer, der die Website besucht, kann sich mit dem Virus anstecken. Daraus ergibt sich die Fragestellung, unter welchen Bedingungen der Betreiber der Website für den Schaden des Internetnutzers haftbar gemacht werden kann. Wer absichtlich einen Virus erzeugt oder verteilt, ist natürlich für den von ihm verursachten Schaden haftbar. Wurde die Website von einem Dritten gegen eine Gebühr eingerichtet und war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Virus auf der Website vorhanden, d.h. von vornherein, ist das Gerät defekt.
D. h. der Urheber der Webseite ist gegenüber dem Webseitenbetreiber haftbar, wenn sich der Virus zum Zeitpunkt der Auslieferung bereits auf der Webseite befand. Dies gilt auch für den Schaden, der den Nutzern der Webseite entsteht. Der Webseitenbetreiber ist für den inhaltlichen Teil der Webseite zuständig und übernimmt daher die Haftung für den Schaden, der dem Internetnutzer entsteht.
Er gilt als verschuldet, wenn er das Gerät ohne Überprüfung in Betrieb genommen hat. Die Betreiberin der Webseite übernimmt daher die Haftung, als ob sie die Webseite mit dem Virus erzeugt hätte. Er kann den entstandenen Sachschaden jedoch gegen den Urheber der Webseite einklagen. Für Risiken, die von seiner Webseite ausgeht, übernimmt der Betreiber der Webseite generell die Haftung.
Er ist nicht nur von vornherein haftbar, sondern auch für Risiken, die im Rahmen des fortlaufenden Betriebs entstehen. Ein solches Risiko ist die Ansteckung der Webseite mit einem Virus. Beim Betreiben einer Webseite ist der Anbieter dazu angehalten, das Risiko, eine Webseite im Internet zu platzieren, so niedrig wie möglich zu gestalten.
Es muss Virenscanner und Firewall verwenden, die auf dem neuesten technischen Niveau sind. Die Hausbesitzer müssen sicherstellen, dass ihr Zuhause keine Gefahr darstellt. Verursacht ein Mitarbeiter oder eine am Betrieb des Webseitenbetreibers beteiligte Personen einen Virus, so kann dieses Fehlverhalten auf den Webseitenbetreiber zurückgeführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Webseitenbetreiber selbst oder sein Personal auftritt. Dies setzt voraus, dass der Webseitenbetreiber ein Versäumnis der so genannten Einrichtung hat. Dem Website-Betreiber wird also vorgeworfen, sein Geschäft oder sein Unternehmen zu organisieren. Sofern der Webseitenbetreiber seine Angestellten hinreichend ausbildet und kontrolliert und mit technischen Mitteln, wie z.B. aktueller Virenschutz software und Firewalls, arbeitet, ist ihm ein etwaiges Fehlverhalten seiner Angestellten nicht zuzurechnen.
Er ist nicht verantwortlich. Der Betreiber der Website kann die Verantwortung des Betreibers einschränken oder gar aufheben, wenn der Nutzer mitverschuldet ist. Tritt ein Personenschaden auf, muss diese Personen Massnahmen treffen, um eine Ausbreitung des Schadens zu verhindern. Andernfalls ist der Verletzte für den entstandenen Sachschaden mitschuldig.
Dies hat zur Folge, dass der ursprünglich Schädigende entweder nicht so fest oder gar nicht anhaftet. Das heißt, der Verletzte wendet nicht die für eine angemessene, allgemeingültige Verkehrsbetrachtung erforderliche Umsicht an. Kann dem Nutzer dies vorgeworfen werden und hat dies zum Schadensersatz beigetragen, kann die Verantwortung des Seitenbetreibers beschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werden.
Mr Mayer konnte nichts dafür, also ist er nicht dafür verantwortlich. Gleiches gilt für eine Webseite. Jeder Internetnutzer weiß oder sollte wissen, dass er sich durch moderne Virenschutzsoftware absichern muss. Virus-Scanner kontrollieren kontinuierlich den Internet-Verkehr und beugen einer Ansteckung mit Computerviren vor. Wenn der Internetnutzer keinen gültigen Virusschutz nutzt, kann es zu einer Virusinfektion kommen.
Ist es ein Virus, der von einem gängigen Virusscanner leicht entdeckt und beseitigt werden kann, entfällt die Verantwortung des Webseitenbetreibers. Ein anderes Vorgehen liegt vor, wenn der Betreiber der Website darüber unterrichtet wurde, dass ein Virus von seiner Website übertragen wird. Der Website-Betreiber übernimmt somit die volle Verantwortung für den Virusbefall.
Eine Haftungsbeschränkung kann jedoch auch hier in Erwägung gezogen werden, wenn der Internetnutzer keine Virussoftware einsetzt. Schlussfolgerung: Der Betreiber der Webseite muss entsprechend geschult und ggf. überwacht werden, wer die Webseite pflegt oder Zugang zur Webseite hat. Darüber hinaus muss die Webseite kontinuierlich durch Firewalls und Virenschutzprogramme abgesichert werden. Der Brandmauer- und Virusschutz muss auf dem neuesten Stand sein.
Sollte der Operator feststellen oder vermuten, dass ein Virus auf seiner Webseite vorhanden ist, muss er die Webseite mit einem aktuellen Virusschutz überprüfen und den Virus beseitigen oder auslöschen. Das Fehlen eines Datenschutzhinweises auf der Webseite stellt einen vorsorglichen Verstoß gegen das Kartellrecht dar. Webshop und das Risiko der Warnung: Was sind die Risiken des Wettbewerbsrechts?