Dienst

Pflicht

Vom Mittelhochdeutschen Dienst, Dienest, vom Althochdeutschen Dionest, dion?st, vom Proto-Germanischen *þewan?staz. Traduction of "-dienst" | Das offizielle deutsch-englische Wörterbuch Collins online. Sie sind als Pilot für eine Vielzahl von Aktivitäten in Ihrer täglichen Arbeit im In- und Ausland verantwortlich.

mw-headline" id="Definitionen">Definitionen[Bearbeiten | < Quelltext bearbeiten]

Die Bezeichnung Dienstleistung (auch Dienstleistung oder Daemon) bezeichnet in der Regel eine technisch eigenständige Einrichtung der Informationstechnologie, die verwandte Funktionen zu einem Komplex von Themen zusammenfasst und über eine eindeutig festgelegte Oberfläche verfügbar macht. Im Idealfall sollte ein Dienst die technischen Funktionen so weit abbilden, dass es nicht nötig ist, die dahinter liegende Technologie zu kennen.

Außerdem sollte er exakt festlegen, welche technischen Funktionalitäten er bietet (z.B. in einem "Servicevertrag"). Anders als eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verkapselt ein Service in der Regel die fachliche Darstellung in funktionaler Hinsicht, ist in sich geschlossen und einem eindeutig festgelegten Aufgabenbereich zugeordne. Eine API bietet daher technologieorientiertere und ein Service technisch orientiertere Funktionalitäten.

Traduction anglaise de "-dienst"| Collins Deutsch-Englisches Wörterbuch

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Anleitung zu einigen Fragestellungen über die Zusammenarbeit der Laie im Dienst des Vereins.

Pfarrer

Besonders in den drei Ordensversammlungen der Synode der Bischöfe wurde die der Laizität, den Priestern und den Personen des geweihten Lebens innewohnende Eigenart in ihrer gegenseitigen Würde und in der Vielfalt ihrer Tätigkeiten wiedergegeben. Man sollte hervorheben, dass die unermüdliche und dringende Arbeit der Laie bei der Evangelisation der gegenwärtigen und zukünftigen Welt von Bedeutung ist.

Tatsächlich haben sich im Gemeindeleben auf diesem Feld verblüffende seelsorgerische Impulse entfaltet, insbesondere nach dem bedeutenden Anstoß des Zweiten Kammerordens und des Pontifikats. Weil es sich um Tätigkeiten handelt, die stärker mit den Pflichten der Pastoren zusammenhängen - die, um Pastoren zu sein, das Ordens-Sakrament erhalten haben müssen -, ist es notwendig, dass alle, die in irgendeiner Form davon berührt werden, besonders sorgfältig darauf achten, dass sowohl die Natur und Mission des geistlichen Amtes als auch die Beschwörungsformel und der weltliche Charakter der Laie erhalten werden.

Dies ist nicht der richtige Zeitpunkt, um den ganzen theologischen und seelsorglichen Schatz der Laienrolle in der Gemeinde zu erweitern. Es wurde bereits im Apostolischen Ermahnungen Christifideles layi detailliert beschrieben. Mit diesem Dokument soll lediglich eine eindeutige und bindende Reaktion auf die dringenden und zahlreichen Bitten unserer Klöster von Läufern, Priestern in Pfarrgemeinden und Bistümern gegeben werden, die darum ersucht haben, über neue Arten der "pastoralen" Tätigkeit der Laizität in Pfarrgemeinden und Bistümern informiert zu werden.

Das Wesensmerkmal, das das Priesterschaft des Amtes der Könige und Brüder vom gewöhnlichen Priesterschaft der Glaubenden unterscheidet und das später die Grenze der Laienbeteiligung am Dienst anzeigt, lässt sich wie folgt zusammenfassen: In erster Linie bestimmt sich aus dieser Gemeinschaft die Wahrnehmung der Aufgaben des geistlichen Amtes, die immer in vielerlei Hinsicht die Wahrnehmung der Aufgabe Christi, des Oberhauptes der EK.

Das hat unter anderem zur Folge, dass die Zahl der Priesterkandidaten sinkt und die Sonderposition des Priesterseminars als typischer Ausbildungsort für Geistliche verschleiert wird. Deshalb ist das Priesteramt des Amtes für die Existenzberechtigung der Kongregation als solche notwendig: "Das ordinierte Priestertum darf später nicht als die Kirchengemeinschaft betrachtet werden, als ob sein Fundament ohne das Priestertum begriffen werden könnte".

Wenn es keinen Pfarrer in der Versammlung gibt, dann gibt es keinen Dienst und keine Sakramentsfunktion Christi, des Oberhauptes und Hirten, die für das kirchliche Gemeinschaftsleben unerlässlich ist. Die Priesterschaft des Dienens ist daher völlig unersetzlich. Jegliche andere Losung fur die sich aus dem Fehlen von spirituellen Dienern ergebenden Schwierigkeiten kann nur fragwürdig sein.

Wenn es zum Wohle der Gemeinde sinnvoll oder erforderlich ist, können die Pastoren im Einklang mit den Regeln des Universalgesetzes den Laie mit bestimmten Funktionen betrauen, die mit ihrem eigenen Hirtendienst zusammenhängen, die aber nicht den Wesenszug der Weihung voraussetzen". Um eine harmonische Integration dieser Mitarbeit in den Pastoraldienst zu erreichen, um pastorale Irrtümer und Disziplinarverstöße zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Lehrprinzipien deutlich werden und die gültigen Regelungen in der ganzen Gemeinde sorgsam und treu angewendet werden, ohne den Ausnahmegesetz auf solche Sachverhalte auszuweiten, die nicht als "Ausnahmen" gelten können.

"Die Tatsache, dass auch sie teilweise am alleinigen Priesterschaft Christi teilhaben, macht es in manchen FÃ?llen möglich, den " Dienst " auf die den Laie eigene " MÃ??nera zu ausweiten. Erst der ständige Bezug auf den einen fundamentalen "Dienst Christi".... ermöglicht in begrenztem Maße die unverwechselbare Anwendung des Begriffs "Dienst" auch auf die Menschen, d.h. ohne dass dies als übermäßiges Bemühen um "geistlichen Dienst" oder als progressive Erosion seiner Spezifität begriffen und erlebt wird.

Gemäß ihrem eigenen Wesen nehmen Laie am Prophetendienst Christi teil. Heutzutage ist insbesondere die Katechese sehr stark von ihrem Engagement und ihrer Großzügigkeit im Dienst an der Gemeinde abhängig. In einigen Bereichen kann es aufgrund des Mangels an spirituellen Dienern anhaltende sachliche Not- und Gebrauchssituationen geben, die die Aufnahme von Laie in den Predigerdienst nahe legen.

Predigten in Gemeinden und Andachtsräumen können Menschen als "Ersatz" für Seelsorger oder aus besonders nützlichen Gründen, die durch das allgemeine Kirchenrecht oder in Sonderfällen durch die Episkopalkonferenz vorgeschrieben sind, an die Öffentlichkeit gebracht werden. Es kann daher nicht nur als eine gemeinsame Tatsache oder als eine echte Werbung für die Laizität aufgefasst werden.

Deshalb muss die Predigt während der Feier der Eucharistie dem Seelsorger, Pfarrer oder Diakon vorzubehalten sein.(69). Nicht berücksichtigt werden dürfen Laie, auch wenn sie in einigen Gemeinden oder Verbänden als " pastorale Assistenten " oder Katechisten tätig sind. Die Predigt kann nicht als eine Aufgabe für den zukünftigen Dienst angesehen werden. 2. eine kleine Einleitung ist zulässig, um ein vertieftes Verstehen der Lithurgie und in Ausnahmefällen ein mögliches Glaubenszeugnis zu vermitteln, das an Sondertagen (Tag des Priesterseminars, Tag der Erkrankung usw.) in eucharistischen Feiern gegeben wird, wenn dies sachlich angemessen scheint, um die vom feiernden Pfarrer regelmäßig gehaltene Ansprache zu veranschaulichen.

Die Predigt außerhalb der Messe kann von Laie/innen in Übereinstimmung mit dem Gesetz und unter Einhaltung der gottesdienstlichen Vorschriften gehalten werden. Article 4: Laizität kann, wie es in vielen FÃ?llen lobenswert ist, in Gemeinden, KrankenhÃ?usern, Pflegeheimen, Bildungseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, MilitÃ?r-Ordinariaten, etc. stattfinden.

a) "ob sacerdotum penuriam" und nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen oder irreführender "Förderung der Laien" usw.; b) sofern es sich um eine "Beteiligung an exercitio curae pastoralis" und nicht um eine Leitung, Koordination, Moderation oder Verwaltung der Gemeinde handele, die nach dem Kanonentext in die Zuständigkeit eines einzigen Priesters fällt.

Gerade weil es sich um Sonderfälle handele, müsse man die Möglichkeiten in Erwägung ziehen, z. B. einen noch lebhaften alten Pfarrer einzusetzen oder mehrere Gemeinden nur einem Pfarrer oder einem "coetus sacerdotum"(75) zu übertragen. Das Zweite Vatikanische Konzil und die kanonische Rechtsprechung bilden eine aktive Beteiligung am Geschehen und an der Mission der Gemeinde als Gemeinde.

Daher können weder der Diakon noch der Laie das aktive und passive Wahlrecht genießen, auch wenn sie Kollegen von Amtsträgern sind, noch von Priestern, die aus dem Klerus ausgeschlossen wurden oder die ihren spirituellen Dienst aufgeben haben. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um parallele Organe, die die Diözesankonzile der Pfarrer und Pastoren oder die Konzile auf Gemeindeebene ihrer eigenen Zuständigkeit berauben, die durch das allgemeine Kirchenrecht in Kanon 536, 1 und 537 festgelegt sind.

6. Der "Dekan", der auch Dean, Erzbischof oder anders bezeichnet wird, und sein Stellvertreter, "Pro-Vicar", "Pro-Dean" usw. müssen immer Pfarrer sein. 2. Um die christliche Eigenart jedes Einzelnen auch in diesem Bereich zu bewahren, müssen Missbräuche jeglicher Couleur, die dem Zweck von Kan. 907 zuwiderlaufen, wonach Diakone und Laie in der eucharistischen Feier nicht zugelassen sind, in der Eucharistie Gebetsanrufe oder Teile von Gebeten - vor allem das Eucharistische Gebet und die Dolmetscherkunst - zu sprechen oder Taten und Gebetsübungen auszuführen, die dem feiernden Priester vorbehalten vonstatten gehen, beseitigt werden.

Außerdem ist es ein schwerwiegender Missbrauch für Laie, den "Vorsitz" der eucharistischen Feier zu nehmen und dem Pfarrer nur das geringste Maß zu überlassen, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. So wie die spirituellen Diener an ihre Verpflichtung erinnert werden sollen, alle verschriebenen heiligen Parlamente anzulocken, können also Laie nicht das anziehen, worauf sie keinen Anspruch haben.

Zur Vermeidung von Verwechslungen zwischen Sakramen unter dem Vorsitz eines Priesters/Dakon und anderen gottesdienstlichen Tätigkeiten von Laie ist es erforderlich, deutlich differenzierte Rezepturen zu verwenden. Da es keine Pfarrer oder Deakone gibt, werden die Sonntagsgottesdienste(90) an einigen Orten unter der Aufsicht von Laie durchgeführt.

Diese kostbare und heikle Aufgabe wird in Übereinstimmung mit dem Heiligen Geist und den dafür von der verantwortlichen Kirchenbehörde erlassenen Sonderregelungen ausgeführt. Bei der Durchführung der oben erwähnten Lobpreisdienste müssen Laie ein besonderes Mandat des Läufers haben, der dafür sorgt, dass angemessene Weisungen über Länge, Platz, Bedingungen und verantwortlichen Pfarrer erteilt werden.

Es ist ein Gottesdienst, der den konkreten Bedürfnissen der Gläubigen gerecht wird und der vor allem für die Erkrankten und für die Liturgieversammlungen gedacht ist, bei denen es eine besonders große Zahl von Gläubigen gibt, die die Hl. Es ist unter anderem erforderlich, dafür zu sorgen, dass ein mit diesem Dienst betrauter Getreuer angemessen über die Eucharistielehre, über den Wesenszug seines Amtes, über die zu beobachtenden Überschriften für die Hingabe an das so hohe Heiligtum und über die Reihenfolge der Aufnahme in die Gemeinschaft informiert wird.

  • den Empfang der Gemeinschaft durch die Spender der Gemeinschaft, als wären sie Konzelebranten; und - bei der erneuten Erklärung der Bereitschaft zum Priesterdienst in der Gründonnerstagmesse auch diejenigen Gläubigen einzubeziehen, die ihre religiösen Gelübde erneuern oder als Spender der außergewöhnlichen Gemeinschaft beauftragt werden; - den üblichen Gebrauch von Spendern der außergewöhnlichen Gemeinschaft in der Gründungsmesse, wodurch das Konzept der "zahlreichen Teilnahme" willkürlich erweitert wird.

In diesem Bereich können die Menschen einen wertvollen Beitrag leiste. Unzählige Zeugen sind die Zeugen von wohltätigen Arbeiten und Gebärden, die von Laieinnen und Laie individuell oder in Form von Gemeinschaftsapostolaten für Kranke ausgeführt werden. Dort, wo der Laie die Kranke in den schwierigsten Augenblicken begleitet, besteht seine Hauptaufgabe darin, den Wunsch nach den Sacramento di Búnce y la Salación de la Seuche zu erwecken und die Bereitwilligkeit dazu zu ermutigen sowie bei der Vorbereitungsarbeit für ein gutes sakramentales Bekenntnis und auch bei der Aufnahme der Salación de la Seuche zu mitwirken.

Bei den verschiedenen Arten von Sakramentalen müssen die Gläubigen darauf achten, dass ihre Verherrlichung nicht zu dem Schluss führt, dass es sich um ein Sakrament handelt, zu dessen Verwaltung der Läufer und der Pfarrer exklusiv berechtigt sind. 2. Die kirchliche Ordnung stützt sich bei der Verwaltung dieses Sacraments auf die mythologisch gesicherte Doktrin und die Jahrhunderte alte kirchliche Gepflogenheit (103), nach der die Salbung der Kranken nur vom Pfarrer wirksam durchgeführt wird.

Die vorliegende Vorschrift steht in völligem Einklang mit dem Geheimnis des Glaubens, das durch die AusÃ??bung des Priesteramtes gekennzeichnet und realisiert wird. In ganz speziellen Fällen kann sich die Entsendung von Laie zur Unterstützung der Ehe als erforderlich erweisen, wenn es an ordinierten Ministern ernsthaft mangelt. In Abwesenheit von Geistlichen oder Deakonen, die bei der Ehe mithelfen können, darf kein Minister einen Laie ernennen, der ihm oder ihr hilft und den Heiratskonsens nach can erhält.

In Ermangelung von Seelsorgern ist die Treue, mit der viele Christinnen und Christinnen das Taufsakrament für neue Menschen in schmerzhaften Verfolgungslagen, aber auch in Missionsbereichen und in anderen Notfällen erhalten haben und weiterhin beibehalten. Das Fehlen oder die Vermeidung, die es ermöglichen würde, den Taufdienst an Laie zu vergeben, kann weder auf die Überforderung des Seelsorgers oder seiner Wohnstätte außerhalb des Gemeindegebietes noch auf seine mangelnde Erreichbarkeit für den von der Fami ie vorhersehbaren Tauftag zurückzuführen sein.

In Anbetracht der derzeitigen Umstände zunehmender Entchristianisierung und Entfremdung der Ordensleute kann der Zeitpunkt des Sterbens und des Begrabens bisweilen eine sehr vorteilhafte seelsorgerische Möglichkeit für eine unmittelbare Zusammenkunft der Seelsorger mit den Religionsanhängern sein, die die Religionsausübung aufgeben haben. Es ist daher erwünscht, dass Pfarrer und Disakone bei Beerdigungen, auch mit Betroffenen, nach den lokalen Gepflogenheiten selbst den Vorsitz führen, um für die Toten zu beteln und auch auf die Angehörigen zuzugehen und die Möglichkeit einer angemessenen Evangelisation zu nützen.

Der Laie kann nur in Abwesenheit der ordinierten Amtsträger und unter Einhaltung der einschlägigen Liturgievorschriften Kirchenbegräbnisse durchführen. Es ist darauf zu achten, dass die angebotene Unterweisung mit dem Kirchenlehrinstitut völlig im Einklang steht und in einem wirklich spirituellen Umfeld stattfindet. In der Hoffnung, dass seine Verwirklichung fruchtbare Früchte für das Wachsen der Communauté der geistlichen Amtsträger und der Laie bringen wird, empfehlt der Papst dieses Papier dem Hirteneid.

1 ) Siehe Abschnitt 12. Vat. Rat, Dogmatische Schlussfolgerung. Aktuelles Apostolicam, Papst Johannes Paul II., Vers. 23, Papst. Brief Christifideles layici, 25. April 1988, 2: AAS 81 (1989) Nr. 196 (3) Bischofssynode, X. Ordentliche Generalversammlung über das geweihte Leben, I. Ordentliches Generalsekretariat, VII. August, I. August, I., Instrumentum labouris, I., 73 Stellvertretender Vorsitzender, D. Apostel.

Brief Vita conecrata, Botschaft vom 26. Februar 1996, 47: AAS 88 (1996) 420. (5) Siehe Abschnitt III Vat. Rat, Dezr. Die Apostel Johannes Paul I., Apostel. Brief Christifideles layici, 23: AAS 81 (1989) 459. (9) Siehe Abschnitt 2. MwSt. Rat, Dogma. in. auf. Gentileumen, C1; Johannes Paul VI., Apostel.

Brief Christifideles layici, 15: AAS 81 (1989) 413-416. (10) Siehe auch Abschnitt 2. Vat. Rat, Pfarrer. Gaudi et spe, Tel. Nr. 43. 11 Nr. 11 Nr. 11 Nr. II. MwSt. Rat, Dekr. Aktuelles Apostolatem, 25. (12) Siehe Johannes Paul I., Rede vor dem Symposium "Die Zusammenarbeit der Laie im priesterlichen Dienst", 21. Februar 1994, 2, in: L'Osservatore Romano, 26. Februar 1994. (13) Siehe C.I.C., Konservenfabrik 230, 3; 517, 2; 861, 2; 910, 2; 943; 1112; Johannes Paul I. Augustin.

Brief Christifideles layici, 23 und Anmerkung 72: AAS 81 (1989) 430. Siehe Johannes Paul I., Enzyklika Redemptoris missio, in der Fassung vom 9. Januar 1990, 37: AAS 83 (1991) 282-286. 15) Siehe C.I.C., can. Dreiundzwanzig. (16) Siehe insbesondere Abschnitt 2. MwSt. Rat, Dogma Const.

Bei den Aposteln ist besonders zu beachten. Brief Christifideles l aienhaft und Pastores dabo wobis. C.I.C., kann. 1772. (19) Zweites Vat. Rat, Dogma Const. Vier. (24) Johannes Paul II., Apostel. Brief Pastores dabo vobis, Botschaft vom 26. Februar 1992, 17: AAS 84 (1992) 653. (25) Siehe Abschnitt 2. Vat. Rat, Dogma Dogmat. auf.

Der Apostel Johannes Paul I. (28), Apostel. Brief Pastores dabo dobis, 74: AAS 84 (1992) 788. (29) Siehe Abschnitt VI. Vat. Rat, Dogma. Kons. Genetisches Licht, 10, 19, 22, 27, 29; Decr. Presbyterorum Ordinis, 22, 16; CCC 1538, 1676; (30) Siehe Johannes Paul I., Apostel.

Brief Pastores dabo vobis, Nr. 15: AAS 84 (1992) 680; KKK 875; (31) Siehe Johannes Paul II, Apostel. Brief Pastores dabo dobis, 16: AAS 84 (1992) 681-684; KKK 1592; (32) Siehe Johannes Paul I., Apostel. Brief Pastores dabo vobis, 14- 16: AAS 84 (1992) 678-684; Glaubenskongregation, Brief Holydotium miniale, 7. September 1983, III, 23: AAS 75 (1983) 1004-1005. (33) Siehe Eph 2,20; Apostelgeschichte 21,14. (34) Johannes Paul VI, Apostel.

Brief Pastores dabo dobis, 16: AAS 84 (1992) 661. (35) KKK, 876. (36) Siehe ebd. 1580. (37) Siehe Johannes Paul I., Brief Novo ins Leben gerufen, 9. Mai 1979, 3: AAS 17 (1979) 37 (38) Zweite Kammer des Vatikans, Dogma Const. Lichtgentium, Siebter ( "39") Johannes Paulus II., Apostel.

Brief Christifideles layici, 23: AAS 81 (1989) 430. Aargus, (40) Siehe Gemeinde für die Glaubensdoktrin, Brief Jacerdotium miniale, III, 2: AAS 75 (1983) 1004. Aargus, (41) Aargus, (41) Aargus, Vat. Rat, Dogmat. ber. Lichtes Geschlechtsorgan, Nota vullicativa praevia, 2nd (42) John Paul ll, Apostol. Brief Pastores dabo vobis, Nr. 16: AAS 84 (1992) 662. (43) I. Vat. Rat, Dezr. Optatam totius, Nr. 1. (44) S. 12. Vat. I. Vat. Rat, Dezr.

Aktuelles Apostolicam, Papst Johannes Paul II., Vers. Nr. 45, Papst. Brief Christifideles layici, 23: AAS 81 (1989) 529. (46) Siehe C.I.C., can. 208-223. (47) Cf. 228, 1, für andere Aufgabenbereiche; der letztgenannte Absatz verweist auch auf Aufgaben außerhalb des Ministeriums für Geistlichkeit. Die AAS 72 (1980) 331-333 (53) Siehe Johannes Paul VI., Rede vor dem Symposium über die "Zusammenarbeit der Laizität im Pastoraldienst der Priester", Nr. 5 (54) Ibid.

AAS 86 (1994) 541-542 Wenn Hirtenassistenten mit der Mitwirkung am Hirtendienst der Geistlichen während einer Feierstunde betraut werden, sollte diese Feierstunde nicht mit der Verwaltung des Weihesakraments zeitgleich sein. In Bezug auf die unterschiedlichen Formen der Predigt siehe C.I.C., can. S. D. S. D. S. D. S. D. S. D. S. S. D. S. S. D. S. S. D. S. S. S. A.

Redaktion typica altera, Vatikan 1981. (60) Zweite Kammer, Dogma König. C.I.C., can. 756, 2. (62) cf. ibid. Vat. Rat, Dogmatische Konstellation. Genitale di luminale, 34. (65) Siehe C.I.C., Konservenfabrik 758-759; 785, 1. (66) I. Vat. Rat, Dogma. Verfassungsgericht in Deutschland.

Lungengentium, Nr. 26; C.I.C., can. 783. (67) C.I.C., can. 764. (68) I. Vat. Rat, Const. Heiligtum Konzilium, Nr. 53; C.I.C., can. 767, 1. (69) Cf. Johannes Paul I., Apostel. Brief Katechese trading, 18. September 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277-1340; Päpstlicher Ausschuss für die Auslegung der Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils, Responsum, 12. Jänner 1971; Gemeinde für die Gottesverehrung, Instr. Aktio Pastoralis, 12. Juni 1969, 6d. Juni 1971:

Unschätzbarer Donum: AAS 72 (1980) 31. (70) Siehe Pontifikalkommission für die authenthische Auslegung des Kodex des Kirchenrechts, Antwort ad propositum zwei, in der Fassung vom 21. Februar 1987: AAS 79 (1987) 149. (71) Siehe C.I.C...., can. 6, Abs. 2, 73 cf. Gemeinde für den göttlichen Kult, Directorium de Missis cum por poris Kinder Baptatos, I. Nov. 1973, 48: AAS 66 (1974) 45, 74 Für Geistliche, die eine zölibatäre Dispensation erlangt haben.

Glaubenskongregation, Normae de dispensatione a sacerdotali coelibatu ad instantiam partis, 15. November 1980, "Normae substantiales", Art. 7 (75) C.I.C., can. 517, 1 (76) Vermeiden Sie daher den Begriff "Gemeinschaftsführer" oder andere Begriffe mit der gleichen Bedeutung wie ein Begriff für Nichtfachleute, wenn sie in die Ausübung des pastoralen Dienstes einbezogen sind.

Die Gemeinde für den Geistlichen, Verzeichnis für den Dienst und das Privatleben der Priesterschaften Tota Ecclesia, Jänner 1994, die Gemeinde für den Geistlichen, Verzeichnis für den Dienst und das Privatleben der Priesterschaften Tota Ecclesia, Jänner 1994, die Gemeinde für den Dienst und das Privatleben der Priesterschaften Tota Ecclesia, Jänner 1994, die Gemeinde für den Dienst und das Privatleben der Priesterschaften Tota Ecclesia, die Gemeinde für den Dienst.... (78) Siehe C.I.C., Kan. 186. (80) Siehe die Gemeinde für den Geistlichen, Verzeichnis für das Privatleben der Diesterschaft..... Tel.: +497-498. (82) Siehe II. MwSt. Rat, Dekr. Presbyterorum Ordinis, Nr. 6, (83) Siehe C.I.C., Konserven 514 und Nr. 636. (84) Siehe ebd.

can. 512, 1 und drei; KKK 1650. (86) cf. C.I.C., can. 135. (87) cf. ebd. 135, 2. (88) C.I.C., can. 553, 1. (89) cf. II. Vat. nl. konstr. Oberschenkelknochen Konzilium, 26-28; C.I.C., can. 737. (90) Siehe C.I.C., can.

1248, 2. (91) Siehe C.I.C., can. 1248, 2; Rituskongregation, Instr. zwischen den Ökumenen, 27. Dezember 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Gemeinde für den göttlichen Kult, Verzeichnis für die Verleihung der Sonntagsgottesdienste ohne Priester von Christus Ekklesia, 11 von 1988: Notitiae 263 (1988). Siehe Johannes Paul VI., Rede vor dem Ad-Limina-Besuch der nordamerikanischen Bischofskonferenzen, in der Fassung vom 4. Juli 1993: AAS 86 (1994) 340.

Das Verzeichnis der Gemeinde für den göttlichen Kult, das Verzeichnis für die Verkündigung des göttlichen Kultes am Sonntag ohne Pfarrer von Christus Ecclesia, 34; siehe auch C.I.C., kann. 1344. (94) Siehe C.I.C., can. Die AAS 65 (1973) gilt als AAS 65 (1973) und ( "96) siehe C.I.C.", can. 910, 1; siehe auch Johannes Paul I, Buchstabe Domicae koenae, 23. 2. 1980, 11: AAS 72 (1980) 141. 97) Vergleich, C.I.C.., 9, 1,

Impressionen caritatis, 1: AAS 65 (1973) 364; Gemeinde für den göttlichen Kult und die Disziplin der Sakramente, Inaestimabiles Donnerstag, den dritten Teil 1980, 10: AAS 72 (1980) 436, (101) C.I.C., 230, 2 und 3Gesetz, dass die darin dargelegten Liturgieämter nur von Laie/innen "ex temporäre Deputation" oder auf temporärer Basis durchgeführt werden dürfen.

Nachfolgend finden Sie die Erläuterungen zu (102). Romanum mit Ritualen - Ordo Conctionis Infirmorum, Prärotanda, XVII. Jahrhundert Redaktion typica, Vatikan 1972. Nachfolgend finden Sie die Ausführungen unter (103). Jakobus 5:14-15; Thomas von Aquin, In IV Gesandt. d. 4 q. un.; Rat von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Rat von Trient, Doctrina de sacramento extremmae octionis, cap.

Die 4 extremen Einheiten (DS 1719); KKK 1516. Anmerkung (104) Siehe auch: (104) C.I.C., kann. 1112, § 2. Abweichend davon siehe 109. C.I.C., kann. 861, 2; Ordo taufe par vulorum, Prärotanda allgemein, 16-17. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die (110) Siehe auch C.I.C., kann. 230. Nachfolgend wird auf die (111) verwiesen. Oder Exsequiarum, Prärotanda, 19. Jahrhundert. Anmerkung 112: Siehe auch: (112) C.I.C., kann.

Das Symposium "Die Zusammenarbeit der Laie im priesterlichen Dienst", Nr. 1 (114), Johannes Paul I., siehe ebd. Fünfte (118) Johannes Paulus II., Apostel. Brief Christifideles layici, 58: AAS 81 (1989) 507. {119} C.I.C., can.