Heimtücke

Böswilligkeit

Bösartigkeit bedeutet in der deutschen Sprache eine betrügerische Bosheit, jemand hat z.B. ein heimtückisches Wesen. Es ist heimtückisch, wer die Wehrlosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, um zu handeln. Die problematische Mordmarke der zweiten Gruppe ist die Mordmarke des Verrats. Jüngste Entscheidung über den Mord Feature "Verrat".

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Böswilligkeit ist ein sogenanntes Mordverhalten im Bundesstrafrecht. Der für Verrat charakteristische Mord muss eng und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden. Das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 13. Juli 1949 über den Opferschutz bei internationalen bewaffneten Konflikten sieht in Art. 37 folgende Definitionen vor: Unzulässig ist es, einen gegnerischen Spieler mit Bosheit zu erschießen, zu verletzen oder zu fangen.

Unter heimtückischen Taten versteht man Taten, durch die ein Widersprechender in der Intention, sein Selbstbewusstsein zu missbrauchen, dazu veranlasst wird, darauf zu vertrauen, dass er nach den für bewaffnete Konflikte geltenden völkerrechtlichen Vorschriften berechtigt oder dazu gezwungen ist, sich zu schützen. Die folgenden Taten werden als Beispiel für Bosheit angesehen:a) das Vorgeben, unter der Flagge einer Parley zu handeln oder aufzugeben;b) das Vorgeben der Unfähigkeit, infolge einer Verletzung oder Krankheit zu kämpfen;c) das Vorgeben des Zivil- oder Nichtkampfstatus; undd) das Vorgeben des Schutzstatus durch die Verwendung von UN-Plaketten, -Symbolen oder -Symbolen oder -Uniformen oder -neutralen oder anderen nicht an dem Krieg beteiligten Ländern.

Der Einsatz von Kriegsstrategien ist jedoch zulässig und wird in Artikel 37 Abs. 2 definiert: War Lists sind Akte, die darauf abzielen, einen Widersacher in die Irre zu führen oder ihn zu leichtfertigem Verhalten zu bewegen, die aber nicht gegen eine in kriegerischen Auseinandersetzungen geltende internationale Rechtsnorm verstoßen und nicht hinterhältig sind, weil sie den Widersacher nicht dazu bringen sollen, sich auf den aus diesem Gesetz resultierenden Rechtsschutz zu berufen.

Die folgenden Aktionen sind beispielhaft für Kriegslisten: Camouflage, Schein, gefälschte Operationen und falsche Auskünfte. Der Verrat - ein (vermutlich) letztes Wort zum existierenden Mordabsatz.

Es ist nach der allgemeinen Begriffsbestimmung hinterhältig, wer die Schutzlosigkeit und Schutzlosigkeit des Betroffenen bewußt nützt.

Es ist nach der allgemeinen Begriffsbestimmung hinterhältig, wer die Schutzlosigkeit und Schutzlosigkeit des Betroffenen bewußt nützt. Das erlaubt eine sehr breite Interpretation des Charakters von Verrat, wobei nahezu jede erstaunliche Ermordung zu Verrat wird, gefolgt von lebenslanger Haft. Deshalb ist eine restriktive Interpretation von Verrat notwendig. Die Erkenntnis der unzureichend begrenzten Begriffsbreite hat neben der Erkenntnis einer außergerichtlichen Strafminderung nach 49 I Nr. 1 dazu beigetragen, die im Einzelfall anzuwenden ist, wenn die Auferlegung lebenslanger Haft angesichts außerordentlicher Sachverhalte unangemessen ist ( (BGHSt 48, 263; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Hrsg. 2018, § 211 Rn. 6).

Die an sich gerechtfertigte Beschränkung des konstituierenden Elements "Ausbeutung" geht schief, weil das Töten, unabhängig von anderen Beweggründen, doch eine Ausbeutung von Schutzlosigkeit und Schutzlosigkeit ist ( "Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3rd ed. 2015, § 2 Rn. 46; BGH NJW 1978, 709). Darüber hinaus bieten diese Ansichten wenig Überzeugungsarbeit für andere, nicht-altruistische, schleichende Morde (z.B. nach starken Provokationen oder bei der Ermordung von gewalttätigen Familien-Tyrannen).

Sicht 2: Andere fordern (stattdessen oder zusätzlich) einen besonders tadelnswerten Treuebruch für eine schleichende Ermordung, der sich in der Ausbeutung eines zwischen Täterin und Geschädigtem existierenden Treuhandverhältnisses zeigt (Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben-SGB, Ausgabe 21/2014, 211 Rn. 226; Hasemer JuS 1971, 630). Der Leitgedanke sollte eher der missbräuchliche Gebrauch sozial-positiver Verhaltensweisen sein (Meyer JR 1979, 485 ff.; Sch/Sch/Eser/Sternberg-Lieben StrGB, § 211 Rn. 26).

Kritiker: Der Vertrauensbegriff selbst muss interpretiert werden und ist daher nicht dazu angetan, eine verbindliche Richtschnur für die Existenz einer separat strafbaren, verwerfbaren Haltung zu liefern. Darüber hinaus verkürzt das Gebot des Missbrauchs die Mordmarke des Verrats zu sehr, so dass besonders gefaehrliche Ferndelikte ausfallen, bei denen vor der Tat keine Verwandtschaft zwischen Taeter und Geschaedigtem bestanden hat (Kindhäuser Strafrecht BT I, Art. 2017, 2 Rn. 30; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf-Strafrecht BT, Art. 2 Rn. 50).