Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Konsequenzen im Arbeitsrecht

Arbeitsrechtsfolgenfolgenfolgen " Labor Law Attorney Berlin Blog BAG: Beendigung durch Pirsch möglich? Die verhaltensmäßige Entlassung erfolgt oft im Beschäftigungsverhältnis, wenn der Mitarbeiter gegen Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag gegenüber dem Dienstgeber verstößt. Im Extremfall kann aber auch ein ausserdienstliches Handeln gegenüber Kollegen die Entlassung aus Verhaltensgründen begründen. Zum Beispiel, wenn der Mitarbeiter einen Kollegen verfolgt. Eine Verwaltungsangestellte, die bereits in der Vorgeschichte durch den Auftraggeber darüber informiert wurde, dass sie von einem Kollegen Abstand nehmen müsste, da sie sich von ihm explizit nicht angesprochen und schikaniert fühlen möchte und er mit "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" konfrontiert werden muss, wenn er dies wiederholt,

wer eine andere Mitarbeiterin (Zeitarbeiterin) gegen ihren Willen besucht und schikaniert (Stalking) und dies auch nur androht, wenn sie keinen Umgang haben will, wird er dafür Sorge tragen, dass sie nicht eingestellt wird, kann durch dieses Vorgehen eine außerordentliche, verhaltensbedingte Entlassung bewirken. Die Arbeitgeberin hat - ohne den Mitarbeiter zuvor formell zu erinnern - eine Entlassungsklage beim Bundesarbeitsgericht eingereicht.

Die Klage auf Kündigungsschutz wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Im BAG ( "Bundesarbeitsgericht", Entscheidung vom 20. Mai 2012 - 2 AZR 258/11) heißt es: Ob ein wesentlicher Kündigungsgrund für die Beendigung von eSv. Sie hat jedoch nicht hinreichend untersucht, ob eine Verwarnung angesichts der Verwarnung durch das Berufungsverfahren und der sonstigen Sachverhalte unterbleibt.

Die Entscheidung, ob die Entlassung berechtigt war, konnte der Bundesrat nicht selbst treffen. Deshalb hat das BAG den Fall als grundlegend angemessen erachtet, um einen ausserordentlichen Kündigungsgrund darzulegen. Lediglich die fehlenden Warnungen waren bedenklich, die - dies kann nun noch nach der Klärung des Sachverhalts durch das Arbeitsgericht Hessen - aufgrund des Vorfalls - möglicherweise überflüssig waren.

Hier war es auch - was in der Realität oft vorkommt - schwierig, dass vor der Entlassung aufgrund von Verhaltensweisen nicht richtig gewarnt wurde. Das bisherige Bekenntnis des Unternehmers, dass ein erneuter Verstoss zu "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" führen wird, ist keine richtige Warnung, da diese "Bedrohung" viel zu vage ist (siehe hier den Gehalt einer effektiven Warnung und das Problemfeld der drohenden Folgen im Arbeitsrecht).

Ebenso werden Kündigungsfälle (Verhalten gegenüber Arbeitskollegen/Dritten) wegen der sexuellen Nötigung gespeichert. Der Artikel wurde publiziert in der Zeitschrift Abmahnung, BAG, BGH, Entlassung, sexualisierte Belästigungen, Verfolgung, Stalking, Verfolgung, zu unbefristet und mit Warnung, Arbeitsrecht, arbeitsrechtliche Konsequenzen, BAG, BAG: Entlassung wegen Verfolgung, BAG, Entlassung, LAG, Pressemeldung, Verfolgung, verhaltensbedingte Entlassung.