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Beschlüsse und Beschlüsse zu § 7 Abs. 2 AVG. VSG - DER-LAENDER-BERLIN-UND-BRANDENBURG - Urteil, L 1 KR 38/13 vom 24.07.2015. MAXIMIANVS P. AVG.

7 AVG (General Administrative Procedure Act 1991), Vorurteile der Verwaltungsbehörden

Die Verwaltungsorgane haben auf die Wahrnehmung ihres Amts zu verzichten und für ihre Repräsentation zu sorgen: a. in Angelegenheiten, an denen sie selbst, einer ihrer Verwandten ( 36a) oder eine von ihnen vertretungsberechtigte Personen sind; b. in Angelegenheiten, an denen sie selbst, einer ihrer Verwandten ( 36a) oder eine von ihnen vertretungsberechtigte Personen sind; b. in Angelegenheiten, an denen sie selbst oder ihre Familienangehörigen mitwirkt haben; c. in Angelegenheiten, an denen sie selbst oder ihre Familienmitglieder oder ihre Familienmitgliederinnen und -mitgliederinnen teilhaben; c. in die sie selbst nicht mitwirken; c. in die sie selbst einbezogen sind; c. in Angelegenheiten, an denen sie in die Sache einbezogen sind; c. in die Sache, in die sie eingebunden sind. wenn sie in Angelegenheiten, in denen sie als Beauftragte einer Vertragspartei ernannt wurden oder noch ernannt werden, aus anderen wichtigen Gründen, die ihre völlige Unparteilichkeit in Frage stellen könnten, oder wenn sie sich an der Erteilung der angefochtenen Entscheidung oder der vorläufigen Beschwerdeentscheidung beteiligten (§ 64a).

2 ) Kann die Repräsentation durch ein anderes Leitungsorgan nicht unverzüglich erfolgen, so hat das unparteiische Leitungsorgan bei drohender Gefährdung die nicht aufschiebbaren amtlichen Handlungen selbst zu vollziehen.

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7 avg 1950: rdb-rechtliche datenbank

bei ihren Wunscheltern oder Adoptiveltern, Adoptivkindern oder Adoptivkindern, ihren Stationen oder Adoptivkindern; bei Angelegenheiten, in denen sie als Beauftragte einer der Parteien ernannt wurden oder noch ernannt werden; bei anderen wichtigen Gründen, die ihre völlige Unparteilichkeit in Frage stellen können; bei der Berufung, wenn sie an der Verabschiedung der angefochtenen nachrangigen Entscheidung beteiligt waren.

2 ) Kann die Repräsentation durch ein anderes Leitungsorgan nicht unverzüglich erfolgen, so hat das unparteiische Leitungsorgan bei drohender Gefährdung die nicht verschiebbaren amtlichen Handlungen selbst durchzuführen.