Gegen Spam Mails Vorgehen

Bekämpfung von Spam-Mails

Beratung und Recht gegen Spam. Springe zu Wie verteidige ich mich danach gegen Spam? Mit ein paar kleinen Tipps können Sie wirksam dagegen vorgehen:

Spam: Was tun?

Werben kann lästig sein und es spielt oft keine Rolle, ob Sie sich von einem Produkt am Handy oder per E-Mail überzeugen lassen wollen. Aber weder Konsumenten noch Unternehmer müssen sich mit Werbemaßnahmen abfinden. Zum Beispiel für Werbe-E-Mails gilt eine eindeutige Regelung. Diese sind beispielsweise im UWG ( "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb") festgeschrieben.

Werbe-E-Mails sind laut Recht nur zulässig, wenn der Adressat dem Empfang dieser Mails explizit zustimmt. Wie kann man gegen Spam vorgehen? So können beispielsweise Konsumenten und Händler Unterlassungsansprüche gegen Spam, also unerbetene Werbemaßnahmen, geltend machen. Allerdings können sich die Konsumenten nicht unmittelbar auf das unlautere Wettbewerbsgesetz verlassen. Weil Spam die persönlichen Rechte von Privaten beeinträchtigt.

"Auch Konsumenten und Firmen können Unterlassungsklagen gegen Spam erhalten. Neben den Rechtsinstrumenten haben Konsumenten und Firmen auch die Gelegenheit, in die Robinsonliste aufgenommen zu werden. Private und Firmen abonnieren diese Verzeichnisse kostenfrei, wenn sie keine Werbebotschaften per E-Mail, sondern z.B. auch über andere Werbemittel wie z. B. telefonisch oder per Telefax erhalten möchten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. November 2015 festgestellt, dass Konsumenten auch bei automatisierten E-Mail-Antworten nicht immer beiliegende Werbemittel akzeptieren müssen. Sendet ein Unternehmen solche Mails trotzdem gegen den angegebenen Wunsch des Adressaten, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht missachtet. Die Klägerin hatte eine E-Mail an seine Versicherung geschickt, in der sie fragte, ob die Stornierung eingegangen sei.

Dann hat er nur noch eine Empfangsbestätigung erhalten. Die automatische Rückmeldung wurde von einer Anzeige für einen Sturmwarndienst "kostenlos per SMS auf Ihr Mobiltelefon geschickt" begleitet. Auch der Mann sandte zwei E-Mails an die Versicherung, in denen er darauf verwies, dass er den "exklusiven Service" nicht bewerben wollte - und bekam wieder die gleiche automatische Rückmeldung mit Werbebotschaft.

"Sie sollten solche Mails nicht einmal aufrufen und die Absenderadresse über das Antivirenprogramm als Junk-Mail ausweisen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor. "Wenn es sich jedoch um fremde Anbieter handeln, ist ein Verfahren weitestgehend aussichtslos", sagt Auer-Reinsdorff.

Ab wann sind Werbe-E-Mails erwünscht? Werbemails sind nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Adressaten zulässig. Dies ist unter strengen Auflagen der Fall, z. B. wenn die Bewerbung in bestehenden Kundenbeziehungen für gleichartige Waren abläuft. Werbemails sind nur dann wirklich zulässig, wenn eine rechtssichere Zustimmung zur Verwendung der E-Mail-Adresse besteht. Nach der Anmeldung für einen Newsletter oder ein Werbe-E-Mail-Abonnement auf einer Startseite erhält der Adressat eine E-Mail.

Auf der Startseite muss klar ersichtlich sein, dass jemand mit der Bestätigungs-E-Mail dem Empfang von Werbe-E-Mails zustimmt. Zu dieser Verpflichtung gehören auch die Mails selbst. Der Konsument muss seine Einwilligung für die Dauer des Widerrufs widerrufen können und der Inserent muss diese verlässlich aus seinen E-Mail-Verteilerlisten austragen. Der Werbetreibende muss den Konsumenten stets auf die Möglichkeit des Widerrufs sowohl bei der erstmaligen Eingabe der E-Mail-Adresse als auch bei jeder individuellen E-Mail aufmerksam machen.

Die Autoresponder-Funktionen dürfen keine Kundenanfragen werben, da die bloße Informationsanfrage keine Einverständniserklärung ersetzen kann und die Bewerbung über die reinen Kundeninformationen hinaus geht. Schickt zum Beispiel jemand eine E-Mail an einen Fachhändler mit einer Abfrage oder Beendigung, ist dies keine Einwilligung in den Empfang von Werbemitteln - auch wenn die Werbebotschaft "nur" an eine automatisch erzeugte Response anhängt.

Selbst wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse auf einer Startseite eingeben, erklären Sie sich nicht "automatisch" mit dem Empfang von Anzeigen einverstanden. Juristisch sind Werbe-E-Mails über so genannte "Tell-a-friend"-Funktionen auch dann nicht zulässig, wenn der Absender nicht explizit dem Empfang von Werbe-E-Mails zustimmt. Schlussfolgerung: Werbe-E-Mails sind nur zulässig, wenn der EmpfÃ?nger dem Empfang ausdrÃ?cklich zustimmt.

Die Adressaten müssen diese jedoch zu jedem Zeitpunkt kündigen können. Weder Geschäftsleute noch Konsumenten müssen Spam dulden. Diese können z.B. auf gerichtliche Anordnung einklagen. Abgesehen von Rechtsinstrumenten haben die von Spam betroffenen Menschen andere Wege, sich zu verteidigen. Bei Spam ohne Sender ist Achtung geboten. Sie können aber auch rechtliche Schritte gegen solche Mails einleiten, wenn diese auf Domains deutscher Anbieter aufgeteilt sind.

Die Autoresponder-Funktionen dürfen keine Werbeeinblendungen beinhalten. Das Werben über "Tell-a-friend"-Funktionen ist auch dann nicht gestattet, wenn der Adressat nicht eingewilligt hat.