Persönlicher Datenschutz

Schutz personenbezogener Daten

Angaben als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person". Der Datenschutz und die Datensicherheit haben für unsere Kunden einen hohen Stellenwert. Persönliche Angaben: Begriffsbestimmung und Praxisbeispiele Im BDSG ist der Terminus personenbezogene Angaben gesetzlich festgelegt. Personenbezogene Daten sind gemäß 3 Abs. 1 BDSG individuelle Informationen über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen. Dazu trägt die Richtlinie über den Datenschutz bei. Nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG gilt eine natürliche oder juristische Persönlichkeit als identifizierbar, wenn sie unmittelbar oder mittelbar identifizierbar ist, und zwar vor allem durch Bezugnahme auf eine Identifikationsnummer oder auf ein oder mehrere spezifische Elemente, die ihre physische, physiologische, psychologische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Zugehörigkeit zum Ausdruck bringen.

In Einzelfällen ist es extrem schwer festzustellen, ob es sich um persönliche Angaben oder nicht. Prinzipiell gehören auch alle Angaben, über die ein persönlicher Bezug festgestellt werden kann, zum Konzept der persönlichen Angaben. Doch auch Accountdaten, Kennzeichen, das Erscheinungsbild, die Passage, die Nummer des Kunden oder die Adresse werden mitgerechnet.

Weniger klare Angaben können aber auch einen persönlichen Bezug haben. Vielleicht nicht ganz so eindeutig musste der Europäische Gerichtshof im Laufe des Monats Mai diesen Jahres über die Entscheidung befinden, ob es sich bei den Arbeitsstunden auch um persönliche Angaben handelt. Der EuGH stellt jedoch klar: "Arbeitszeiterfassungen (....), die die Zeit beinhalten, zu der ein Mitarbeiter seinen Werktag anfängt und endet und Pausen oder Zeiträume, die nicht in die Arbeitsstunden gehören, werden unter den Ausdruck Personendaten (....) fallen".

Der EuGH hatte bereits in einer vorangegangenen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben über die Vergütung bestimmter juristischer Personen und deren Adressaten ebenfalls um persönliche Angaben handelt, da sie Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare physische Persönlichkeit sind. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass IP-Adressen auch als persönliche Angaben gelten.

Es ist nicht leichter, wenn es um die Einstufung in die Gruppe der speziellen Personendaten geht, die nach ihrem Name auch besonders schutzwürdig sind und deren Nutzung daher erhöhten Ansprüchen unterliegen. Zu den speziellen Personendaten zählen beispielsweise die Angaben, dass sich eine betroffene Person in ärztlicher Versorgung aufhält, sowie die Krankheitsstunden.

Unbefugte Kenntnisnahme dieser Angaben durch Dritte kann daher eine Anzeigepflicht nach 42a BDSG (sog. "Security Breach Notification") einleiten. Eine Einstufung als " persönliche Angaben " hat weit reichende Folgen, z.B. ob der Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes überhaupt geöffnet ist oder welche Regelungen relevant sind. Wir sind Spezialisten für Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Forensik und beraten in Deutschland.