Unter Daten versteht man einzelne Details oder einzelne Informationen (vgl. auch Mikrodaten). Sie ist nicht gleich bedeutend mit dem Datenwort der Informationstechnologie, sondern gleichbedeutend mit dem Datenbestand in der Informationsverarbeitung. Personenbezogene Daten sind solche, die klar einer konkreten physischen Identität zuzuordnen sind oder mindestens indirekt sind.
Auch im zweiten Falle wird von personenbezogenen Daten gesprochen. Das Eigentum der natürlichen Personen erlischt nicht allein dadurch, dass die betreffende Personen als Unternehmen (z.B. Einzelunternehmer) handeln. Beispiel für personenbezogene Daten: In dem zweiten Beispiel hat ein VW Golf die persönlichen Daten. Persönliche Daten müssen nicht unbedingt ein physisches Charakteristikum der betreffenden Personen sein.
Eine Beziehung zwischen der betreffenden Personen und einem Objekt, einer anderen Personen, einem Event oder einer Tatsache ist ausreichend. In dem dritten Beispiel wird die betreffende Stelle nicht benannt. Es ist jedoch festzustellen, da bekanntlich Konrad Adenauer der erste Bundeskanzler der BRD war.
Daten, zu denen ein persönlicher Bezug hergestellt werden kann, sind ebenfalls als personenbezogene Daten zu betrachten (Beispiel: Kfz-Kennzeichen, Konto-Nummer, Rentenversicherungsnummer, Immatrikulationsnummer, Angaben in Prüfungsunterlagen[1]), auch wenn die Zuordnung nicht generell bekannt ist. Ausschlaggebend ist nur, dass es möglich ist, die Daten mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand einer konkreten Personen zuweisen. In § 46 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden personenbezogene Daten als "Einzelangaben über personenbezogene oder sachbezogene Umstände einer konkreten oder identifizierbaren natürlichen Person" bezeichnet.
Das in Deutschland gültige Prinzip, dass nur die Daten von natürlichen natürlichen Personen unter die rechtliche Begriffsbestimmung fällt, wird durch Verwaltungsgerichtsurteile in Frage gestellt und insbesondere durch die zunehmende Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Gesellschaften mildert. Der Verwaltungsgerichtshof Wiesbaden hat daher entschieden[2], dass Datenschutzbestimmungen "auch für Juristen mutatis mutandis gelten, soweit ein Recht auf Informationsselbstbestimmung nach Art. 14 Grundgesetz besteht".
Schützbedürftig sind insbesondere "besondere Formen von personenbezogenen Daten" gemäß § 46 Abs. 14 BDSG und § 48 Abs. 1 BDSG. Die Bearbeitung unterliegt strengeren Bedingungen als die Bearbeitung anderer persönlicher Daten. Informationen über Personen, deren Personalien ermittelt oder feststellbar sind" ( 4 Zeile 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetz 2000).
Betroffene Personen" sind nicht nur physische Menschen, sondern auch Rechtspersonen und Personengesellschaften. Dies ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Recht der BRD und der EU und zu der hier angewandten Begriffsbestimmung, die auf deutschem Recht beruht. In der Schweiz wird der Ausdruck personenbezogene Daten anstelle des Begriffes personenbezogene Daten benutzt.
Dies bedeutet "alle Daten über eine konkrete oder identifizierbare Person" (Art. 3 Buchstabe a des Bundesdatenschutzgesetzes). Wie in Österreich schließt diese Begriffsbestimmung auch die Daten juristischer Personen ein. "jede Information über eine identifizierte oder identifizierbare physische oder identifizierbare physische Persönlichkeit ("betroffene Person"); eine identifizierbare Persönlichkeit ist einejenige, die unmittelbar oder mittelbar identifizierbar ist, und zwar unter Bezugnahme auf eine Identifikationsnummer oder auf ein oder mehrere spezifische Elemente, die ihre physische, physiologische, psychologische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität ausdrücken.
Unter einer identifizierbaren natuerlichen Person versteht man eine unmittelbar oder mittelbar zu identifizierende natuerliche Person, vor allem durch die Zuweisung eines Namens, einer Identifikationsnummer, Ortsdaten, einer online-Identifikation oder eines oder mehrerer besonderer Merkmale, die die physische, physiologische, genetische, psychologische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identitaet dieser natuerlichen Personen zum Ausdruck bringen".
Personenbezogene Daten sind personenbezogene Daten eines Mitarbeiters, die von seinem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erfasst und genutzt werden. In der Regel werden aber auch weitere für das Beschäftigungsverhältnis wichtige Daten hinterlegt, z.B. über die Aus- und Weiterbildung des Mitarbeiters oder seine berufliche Laufbahn. Personenbezogene Daten, die auf Datenträgern in Papierform erfasst werden, werden in speziellen Dateien, den so genannten Personaldateien, abgelegt.
Die Verwaltung der Mitarbeiterdaten erfolgt in Betrieben mit vielen Mitarbeitern in der Regel über sogenannte Personalinformations- oder Personalverwaltungssysteme. Mit dieser elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten stehen dem Auftraggeber zum Teil umfangreiche Auswertungs- und Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung. Soziale Daten sind personenbezogene Daten, die von einer Sozialeinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung im Sinne ihrer rechtlichen Pflichten genutzt werden.
Die objektiven Daten der betreffenden Person wie z. B. Pensionsversicherungsnummer, Krankenversicherungsnummer, Adresse, Anzahl der Kinder, Verhaltensweisen, Bildung etc. Stellungnahmen und Beurteilungen des Betreffenden, die er z.B. in Gesuchen und in Korrespondenz mit der Sozialeinrichtung zum Ausdruck bringt und die sich auf sich selbst oder Dritte bezieht, fallen unter das Berufsgeheimnis. Höchstspringen ? Male Kroeger: Data protection and examination law - What the Nowak verdict means for the examination system.