Verantwortlichkeit des Betreibers der Website für die Ansteckung mit einem Virus? Der Betreiber einer Website ist für den inhaltlichen Teil der Website sowie für die von der Website ausgehenden Risiken verantwortlich. Möglicherweise besteht die Gefährdung der Inhalte der Website durch einen Virus. Das heißt, dass die Website entweder von Anfang an einen Virus beinhaltet oder später mit einem Virus angesteckt wurde, z.B. durch Eindringen.
Auch ein Internetnutzer, der die Website besucht, kann sich mit dem Virus anstecken. Daraus ergibt sich die Fragestellung, unter welchen Bedingungen der Betreiber der Website für den Schaden des Internetnutzers aufkommt. Wer absichtlich einen Virus erzeugt oder verteilt, ist selbstverständlich für den von ihm verursachten Schaden haftbar. Wurde die Website von einem Dritten gegen eine Gebühr eingerichtet und war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Virus auf der Website vorhanden, d.h. von vornherein, ist das Gerät defekt.
D. h. der Urheber der Website ist gegenüber dem Webseitenbetreiber haftbar, wenn sich der Virus zum Zeitpunkt der Auslieferung bereits auf der Website befand. Dies gilt auch für den Schaden, der den Nutzern der Website entsteht. Der Website-Betreiber ist für den inhaltlichen Teil der Website zuständig und haftbar für den Schaden, der dem Internetnutzer entsteht.
Er gilt als verschuldet, wenn er das Gerät ohne Überprüfung ins Netz stellt. Die Betreiberin der Website übernimmt daher die Haftung, als ob sie die Website mit dem Virus erzeugt hätte. Er kann den entstandenen Sachschaden jedoch gegen den Urheber der Website einklagen. Für Risiken, die von seiner Website ausgeht, ist der Betreiber der Website generell verantwortlich.
Er ist nicht nur von vornherein verantwortlich, sondern auch für Risiken, die im Rahmen des Betriebs entstehen. Ein solches Risiko ist die Ansteckung der Website mit einem Virus. Beim Betreiben einer Website ist der Anbieter dazu angehalten, das Risiko, eine Website ins Netz zu stellen, so niedrig wie möglich zu gestalten.
Es muss Virenscanner und Firewall verwenden, die auf dem neuesten technischen Niveau sind. Die Hausbesitzer müssen sicherstellen, dass ihr Zuhause keine Gefahr darstellt. Verursacht ein Mitarbeiter oder eine am Betrieb des Webseitenbetreibers beteiligte Personen einen Virus, so kann dieses Fehlverhalten auf den Webseitenbetreiber zurückgeführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Webseitenbetreiber selbst oder sein/e Angestellte/r ist. Dies setzt voraus, dass der Webseitenbetreiber ein Versäumnis der so genannten Einrichtung hat. Dem Website-Betreiber wird also vorgeworfen, sein Geschäft oder sein Unternehmen zu organisieren. Sofern der Betreiber der Website seine Angestellten hinreichend ausbildet und kontrolliert und mit technischen Mitteln, wie z.B. aktueller Virenscanner und Firewalls, arbeitet, ist ihm ein etwaiges Fehlverhalten seiner Angestellten nicht zuzurechnen.
Er ist nicht verantwortlich. Der Betreiber der Website kann die Verantwortung begrenzen oder gar aufheben, wenn der Nutzer mitverschuldet ist. Tritt ein Personenschaden auf, muss diese Personen Massnahmen treffen, um eine Ausbreitung des Schadens zu verhindern. Andernfalls ist der Verletzte für den entstandenen Sachschaden mitschuldig.
D. h. der Originalschädiger klebt entweder nicht so fest oder gar nicht. Das heißt in diesem Falle, dass derjenige, mit dem der Schadensersatz erfolgt, in schuldhafter Weise eine ihm zukommende Fürsorgepflicht bricht. Das heißt, der Verletzte wendet nicht die für eine angemessene, allgemeingültige Verkehrsbetrachtung erforderliche Umsicht an.
Kann dem Nutzer dies vorgeworfen werden und hat dies zum Schadensersatz beigetragen, kann die Verantwortung des Seitenbetreibers beschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werden. Mr Mayer konnte nichts dafür, also ist er nicht dafür verantwortlich. Gleiches gilt für eine Website. Jeder Internetnutzer weiß oder sollte wissen, dass er sich durch moderne Virenschutzsoftware absichern muss.
Virus-Scanner kontrollieren kontinuierlich den Internet-Verkehr und beugen einer Ansteckung mit Computerviren vor. Wenn der Internetnutzer keinen gültigen Virusschutz nutzt, kann es zu einer Virusinfektion kommen. Ist es ein Virus, der von einem gängigen Virusscanner leicht entdeckt und beseitigt werden kann, entfällt die Verantwortung des Webseitenbetreibers.
Ein anderes Vorgehen liegt vor, wenn der Betreiber der Website darüber unterrichtet wurde, dass von seiner Website aus ein Virus auftritt. Der Website-Betreiber übernimmt somit die volle Verantwortung für den Virusbefall. Eine Haftungsbeschränkung kann jedoch auch hier in Erwägung gezogen werden, wenn der Internetnutzer keine Virussoftware einsetzt. Schlussfolgerung: Der Betreiber der Website muss in angemessener Weise diejenigen Mitarbeiter ausbilden und gegebenenfalls kontrollieren, die die Website betreuen oder Zugang zur Website haben.
Darüber hinaus muss die Website kontinuierlich durch Firewalls und Virenschutzprogramme abgesichert werden. Der Brandmauer- und Virusschutz muss auf dem neuesten Stand sein. Sollte der Nutzer feststellen oder vermuten, dass ein Virus auf seiner Website vorhanden ist, muss er die Website mit einem aktuellen Virusschutz überprüfen und den Virus beseitigen oder ausbessern.
Das Fehlen eines Datenschutzhinweises auf der Website stellt einen vorsorglichen Verstoß gegen das Kartellrecht dar. Webshop und das Risiko der Warnung: Was sind die Risiken des Wettbewerbsrechts?