Erpressung

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In der Erpressung versuchen Menschen, sich oder andere durch Gewalttaten oder durch die Bedrohung eines sensiblen Bösen auf Kosten eines anderen illegal zu bereichern. 2. Dabei ist Erpressung von Zwang zu trennen, der keine Absicht zur Bereicherung oder Beschädigung des Eigentums erfordert. Die Straftat ist unrechtmäßig, wenn der Zweck das Verhältnis zwischen der Zwangshandlung, d.h. der Gewalttat oder Bedrohung, und dem beabsichtigten Zwangszweck als tadelnswert erachtet wird.

Erpressung aus rechtlicher Sicht nach 253 SGB erfordert nicht nur Zwang, sondern auch einen finanziellen Nachteil für den Betroffenen oder einen Dritten. Zum einen muss die Zwangshandlung nach 253 Abs. 2 SGB ( "Anreicherung") für den beabsichtigten Verwendungszweck strafbar und damit unzulässig sein (wie in § 240 Abs. 2 SGB).

Beispiel: Ohne dieses Merkmal wäre beispielsweise die Geltendmachung von Kreditforderungen eines Schuldners mit der Androhung der Vollstreckung bedroht. Das Problem ist oft das Problem des Verhältnisses zu anderen Eigentumsdelikten, vor allem zu Betrügereien, bei denen - statt Zwang - Täuschungen die Disposition von Vermögenswerten und den entstandenen Schäden verursachen.

Es ist in einigen Faellen sehr fraglich, ob die durch die Drohung mit der Veroeffentlichung unehrenhafter, aber nicht verbotener Angaben angestrebte (oder erreichte) Verfuegung eine Erpressung darstell. Vgl. insbesondere die so genannten Chantagen (Androhung von Offenbarungen zum Zwecke der Erpressung).

Nach dem Verfahrensrecht können Erpressungsopfer bevorzugt werden, wenn sie mit der Androhung einer Anzeige eines Verbrechens bedroht werden. Rauberpressung ( 255 StGB) ist die Voraussetzung für Erpressung aufgrund der eingeschränkten Eigenschaften von Gewalttätigkeit (Gewalt oder Bedrohung mit Gefährdung von Körper und Leben). Kidnapping wird zur Erpressung der Kidnapping.

239a S. v. 239a S. v. m. S. 239a S. v. S. 239a S. v. S. 239a S. 3, wenn der Täter einen Geldvorteil, z. B. eine Lösegeldforderung für den Verschleppten ("erpresserischer Diebstahl von Menschen"), einfordert. Derjenige, der eine Person unrechtmäßig zu einer Tat, Toleranz oder Versäumnis durch Zwang oder Androhung eines sensiblen Übels zwingt und dadurch das Eigentum der erzwungenen Person oder einen anderen Schaden erhöht, um sich oder einen Dritten ungerechtfertigt zu bereichern, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße ahndet.

Dies ist unrechtmäßig, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung des Bösen für den beabsichtigten Verwendungszweck als tadelnswert erachtet wird. Besonders schwerwiegend ist der Umstand, dass der Taeter kommerziell oder als Angehoeriger einer Gang agiert, die sich zur weiteren Erpressung zusammengeschlossen hat.

Der Beck Verlagshaus München 2012, ISBN 978-3-406-60892-6 Philipp Fölsing: Verhandlungen über einen Vergleich oder eine Erpressung? 2012, s. 1738. Hochspringen ? Emotionale Erpressung - Manipulation durch Schuldgefühle.