ZusammenfassungAm 25. September 2017 sind eine Vielzahl von straf- und prozessrechtlichen Veränderungen in Kraft getreten, insbesondere die Source-TKÜ in 100a Abs. 1 StPO n. F. und die Online-Suche in 100b StPO n. F. Der Artikel beschrei be zunächst die schnelle Annahme im Parlamentsverfahren (I, I.1).
Die vorliegende Richtlinie gibt einen Gesamtüberblick über die relevanten Ergänzungen (I. 2) sowie über das bestehende Verfahren der fachlichen Interventionsmaßnahmen in den 100a bis 100b StPO (I.3). Im Rahmen von Teil II werden die endgültigen Straftatbestände der 100a, 100b und 100g der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit den gängigen Formen der Cyberkriminalität berücksichtigt, so dass das IKT-Strafrecht im Kern über die Mittel zur Telekommunikationsüberwachung und die Quelle TCÜ verfügt.
Dies zeigt auch, dass die Verbrecherkataloge im Einzelnen Bewertungswidersprüche beinhalten und insbesondere, dass 100g Abs. 2 SPO keine " Türen " für bedeutende Kriminalitätsbereiche eröffnet, die jedoch zu den besonders schwerwiegenden Verbrechen gehören. Basierend auf dem zweitürigen Modell des Bundesverfassungsgesetzes werden die gesetzlichen Recycling-Barrieren und deren Eröffnungen vorgestellt. Besonders hervorzuheben sind die 100e Abs. 6 und 5 der Strafprozessordnung, die bindende Verwertungsverbot festlegen und auch den von der ständigen Gerichtsbarkeit ausgearbeiteten Trace-Ansatz ausgrenzen.
Damit wird der Trace-Ansatz wirksam, solange die personenbezogenen Angaben unter den Bedingungen der Straftatliste in 100a Abs. 2 StPO erlangt wurden. Aufgrund der Online-Suche und des Zugriffs auf Aufbewahrungsdaten ist der Trace-Ansatz jedoch von der Zuständigkeit des BundesverfG auszunehmen. Dies betrifft z.B. die Bestellung der Blutentnahme in Straßenverkehrsfällen ohne richterlichen Vorbehalt ( 81a StPO),[3] die Verwendbarkeit von Beinaheunfällen[4] ( 81e, 81h StPO) und insbesondere die Verpflichtung von Zeuginnen und Zeuginnen, vor der Polizeidienststelle zu erscheinen ( 163 StPO),[5], die durch eine Geldstrafe verstärkt wird, wenn ihre Einsichtnahme von der Generalstaatsanwaltschaft verfügt worden ist.
Darüber hinaus soll das Verfahren bei Ablehnung durch Richter ( 26 ff. HLW), wegen der Festsetzung einer Frist und des Inhalts von Beweismittelverlangen (§ 244 HLW) sowie wegen der Videoakzeptanz des Angeklagten (§ 136 HLW) erleichtert werden. Dies betrifft die bereits übliche Koordination der Verfahrenstermine mit der Strafverteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft in einem umfassenden Verfahren ( 213 StPO) und insbesondere die Eröffnung der Strafverteidigung nach 243 StPO, gegen die die Generalstaatsanwaltschaft keinen Anspruch auf eine Antwort hat.
Auf jeden Falle ist es zweckmäßig, Zwang als private Klagedelikt zu gestalten ( 374 StPO) und die anderen Straftaten im Zusammenhang mit dem besonders schwerwiegenden Falle der Einbehaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung (266a StGB), die sich mit der Nutzung von Deckungsrechnungen befassen[6], aber die Anfertigung solcher fiktiven Rechnungen nicht einer eigenen Strafandrohung aussetzen, sind gegenstandslos. Exakt an diesem Tag ist auch die formulierungstechnische Unterstützung der Regierung für eine Änderung der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD ....[9] erschienen und das hat es: Aufnahme der Quelle-TKÜ in den 100a Abs. 1 S. 2 StPO nebst ergänzender Regelung für diese Interventionsmaßnahme (§ 100a Abs. 2).
Die Online-Recherche wird durch eine vollständig überarbeitete 100b Strafprozessordnung mit einer Liste von Straftaten (Abs. 2), die fließend aus der 100c Strafprozessordnung übernommen wird (akustische Wohnraumbeobachtung; große Lauschangriffe), und eine dauerhafte Neuordnung des Interventionsrechts in den 100a bis 100b Strafprozessordnung eingeführt. 81e, Quellen-TKÜ Im Nachfolgenden interessiere ich mich für die neue Form des Interventionsrechts in den §§ 100a ff. StPO.
100a StPO bezieht sich nun nicht nur auf die Abhörung der Nachrichtenübermittlung (TKÜ) - ursprünglich: Telefonabfrage - sondern auch auf die Quelle TKÜ einschließlich der Kurierdienste. Das klassische TKÜ verfolgt das Image des geheimen Zuhörers auf der Linie. Danach versteht das BundesverfG seinerseits die Intervention in den technologischen Prozess der Nachrichtentechnik - d.h. auf der Strecke; besser: an seinen Schnittflächen im technologischen Telekommunikationsprozess - als eine Intervention im Sinn von Artikel.
Technisch gesehen unterscheiden sich kriminaltechnische Schadprogramme (Remote-Forensik-Software) nicht, wenn es darum geht, nur auf Telekommunikationsdienste (Quelle-TKÜ; 100a StPO[22]) oder alle anderen Datenspeicherungs- und Datenverarbeitungsvorgänge (Online-Suche; § 100b StPO) zuzugreifen. Dies wird besonders deutlich, da die Bestimmungen über das Vorgehen und die Formalitäten des TKÜ ( 100b StPO alte Fassung) und des Großen Abhörangriffs ("Great Bugging Attack", 100c StPO alte Fassung) nun in den neuen Versionen der 100d (Kernraumschutz) und 10e StPO (Verfahrensregeln) zusammengeführt worden sind.
Die 100b StPO a. F. wurde dabei vollständig aufgelösst und verschreibt sich nun der Online-Suche. Als die schwersten Interventionsmaßnahmen, die untereinander verglichen werden können, betrachtet das Bundesverfassungsgericht beide Messungen, die Online-Suche und den großen Belauscherang. Einschränkung der Quell-TKÜ auf die Inhalts- und Traffic-Daten der Telekommunikationsbranche. Aufzeichnung der Quell-TKÜ mit den Informationen über das angefochtene itS,[24] die Beschlussbasis für den Auftrag und die Interventionsstelle.
Liste der Delikte im Zusammenhang mit "besonders schwerer Kriminalität"; ehemals 100c Abs. 2 StPO (Großer Tauschangriff, jetzt weggelassen). Bezugnahmen auf 100a Abs. 5 und 6 mit Ausnahmen von der Einschränkung der Quelle TCÜ auf rein kommunikationstechnische Daten. Anforderungen an die akustische Überwachung von Wohnräumen im Hinblick auf die besonders schwerwiegenden Verstöße aus dem Verzeichnis des § 100b Abs. 2 StPO.
Kernraumschutz für alle Massnahmen nach 100a bis 100c SPO. Ausschluss der Online-Suche und des großen Abhörangriffs mit allen professionellen Assistenten im Sinn von 53 SPO. Grundlegendes Verbots der Ausbeutung von Unfallfunden, die von Verwandten ( 52 StPO) oder professionellen Assistenten ( 53 StPO) stammen, gemäß 160a SPO. Befugnis des Untersuchungsgerichts zur Erlassung von Verfügungen in den Verfahren nach 100a SPO; unmittelbare Gefahr: Beschluss des StA mit richterlicher Feststellung.
Die Zuständigkeit der Staatssicherheitskammer für die Erlassung von Verfügungen in den Rechtssachen der 100b und 100c StPO; unmittelbare Gefahr: Beschluss des Präsidenten der Staatssicherheitskammer; Erweiterung der Maßnahmen um 6 Monate: Wurden 100g StPO (Verkehrsdaten, Aufbewahrungsdaten) und danach 100a StPO (Verfahrensregeln) letztmals im Jahr 2015 novelliert, so wurden[26] die 100f bis 100b StPO erst mit der Reformierung von 2017 editorisch umgestellt.
In Anlehnung an die Information der Regierung über die Interventionsmaßnahmen mit strikter Katalogbindung[27] sind die Bestellungen nach 100g StPO von 11. 901 (2012) über 11. 979 (2014) auf 15. 363 (2016) gestiegen, wodurch nach Auslaufen der Übergangsvorschrift am 29.7. 2017 ( 12 Abs. 1 EGStPO) mit einem plötzlichen Rückgang der Zutrittszahlen zu rechnen ist.
Zwischen 2012 und 2016 schwankte die Bestellung nach 100a StPO zwischen 625 (2014) und 945 (2015). Im Gegensatz dazu wurde zwischen 2012 und 2015, zwischen 6 (2014) und 8 (2012) die Schallschutzüberwachung von Wohnungen durch die Staatsanwaltschaft nach 100c StPO einmal pro Jahr durchführt. Die Quell-TKÜ und die Online-Suche sind fachlich komplexe Interventionsmaßnahmen, die eine solide Aufbereitung und Erforschung der technologischen Rahmenbedingungen des Gesamtsystems erfordern.
Aufgrund dieser Problematik und der in § 100b StPO festgelegten höheren Interventionsschwellen gehe ich davon aus, dass in Zukunft nur noch sehr wenige Online-Recherchen in Strafermittlungsverfahren stattfinden werden - ähnlich wie beim Great Bugging Attack. Vielmehr gehe ich davon aus, dass die Umstände, in denen eine Quellen-TKÜ oder eine Online-Recherche in anderen Verfahrensregeln - zum Beispiel nach dem Polizeigesetz - erfolgt und sich die Fragestellung ergibt, unter welchen Bedingungen und mit welcher Beweiswürdigkeit die dort erzielten Feststellungen als vollständiger Beweis oder als Spuren in das Strafrechtsverfahren übertragen werden können.
Spezielle Verwertungsvorschriften und -verbote gegenüber Verwandten (§ 52 StPO) und insbesondere gegenüber professionellen Assistenten (§ 53 StPO) werden hier nicht im Einzelnen berücksichtigt. Ein Gesetz [28] gilt nach der Begriffsbestimmung des Bundesverfassungsgesetzes als besonders schweres Verbrechen, wenn es mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bricht. 29 Der Straftatbestand des 100a Abs. 2 StPO behandelt ausschließlich die Schwerkriminalität und ist für seine Anwendungsfragen schlüssig, auch wenn viele Katalogdelikte eine maximale Freiheitsstrafe von nur 5 Jahren bedrohen und viele Gesetzestexte darin nicht vorgesehen sind (z.B. der besonders schwerwiegende und schwerwiegende Sachverhalt der Computersabtreibung; § 303b Abs. 4) StGB).
Mit der Akustischen Wohnungsüberwachung und der Online-Suche wird nun durchgängig auf den wesentlich schmaleren Straftatbestand des 100b Abs. 2 SPO verwiesen, der kongruent aus 100c Abs. 2 SPO a. F. herausgelöst wurde und sich der besonders schwerwiegenden Straftat verschrieben hat. 100g Statistische Amt verknüpft die fortlaufende Erfassung von Verkehrs- und Ortsdaten mit dem Verzeichnis in 100a Abs. 2 Statistische Amt und gewährt Zugang zu den zu diesem Zweck aufbewahrten Speicher- und Funkzelldaten (retrograde Verkehrsdaten; 113b TKG; Beschränkung in 100g Abs. 3 Satz 2 StPO) auf einen eigenen, teilweise noch schärferen Straftatbestand in 100g Abs. 2 ZPO.
Dies wird insbesondere daran erkennbar, dass der Diebstahl eines Hauses in eine ständig benutzte private Wohnung ( 244 Abs. 4 S. 4 St. F.) die Erfassung von Aufbewahrungsdaten ermöglicht ( 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO), nicht aber die viel niedrigere Schwelle TKÜ. Die Folge ist ernüchternd: Das Iukische Strafrecht im engen Sinn, für das mein spezielles Interessengebiet gilt,[30] verfügt höchstens über die Bestimmungen aus § 100a StPO und nicht auch über Online-Recherchen und den Zugang zu Aufbewahrungsdaten.
Erfassung von Verkehrsinformationen aufgrund von Delikten, die nicht die Telekommunikationsbranche berühren; gebunden an den in § 100a StPO enthaltenen Kodex. Zugriff auf Aufbewahrungsdaten und Erfassung von Verkehrsinformationen aufgrund von strafbaren Handlungen im Rahmen der Nachrichtentechnik; keine Kataloganbindung, sondern Ausschluß von Funkzelldaten ( 100g Abs. 3 Satz 2 StPO; anderweitig an den Gesamtkatalog in § 100g Abs. 2 StPO gebunden).
Zugriff auf Speicher- und Funkzelldaten für nicht telekommunikationsbedingte Delikte; gebunden an den in § 100g Abs. 2 SPO enthaltenen Datenkatalog. IMSI-Fänger; nicht kataloggebunden in 100a Abs. 2 SPO. Abfangen von Telekommunikationen einschließlich Standortdaten;[32] Anbindung an den Gesamtkatalog in 100a Abs. 2 SPO.
Online-Suche;[33] Anbindung an den Gesamtkatalog in 100b Abs. 2 SPO. Akustisches Wohnraummonitoring; kataloggebunden in 100b Abs. 2 SPO. Die besonders schwerwiegenden Arten von Betrugsdelikten ( 263, 263a und 263a sind seit der Novellierung 2007[34] in den Gesamtkatalog von 100a Abs. 2 Nr. 1n und Fälschung (267 bis 269 Abs. 2; 100a Abs. 2 Nr. 1q StPO) aufgenommen.
35 ] Diese Straftatbestände treten weder in § 100b (2) noch in § 100g (2) StPO auf. Die Grundstraftat nach 253 Abs. 1 SGB ist im Verzeichnis des 100a Abs. 2 SPO aufgeführt (Nr. 1. Die eingeschränkten Erpressungsformen im besonders schwerwiegenden Falle und der Rauberpressung werden dagegen in allen drei Verzeichnissen erwähnt.
In allen drei Straftatbeständen werden die zulässigen Formulare des BGH-Handels ( 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a, 31, 30a BtMG) mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht. Die besonders schwerwiegenden Fälle eines Verstoßes nach dem Basisstoffüberwachungsgesetz ( 19 Abs. 3 GÜG) sind mit der gleichen Hoechststrafe bedroht, werden aber nur in den Gesamtkatalog von 100a Abs. 2 StPO aufgenommen, sind aber strafrechtlich mit den Straftaten der BtMG zu vergleichen.
Fälschungsgeldhandel ( 146 Abs. 1, 2 StGB), in besonders schwerwiegenden Fällen der Verkehr mit Zahlungskartenvereinen ( 152a Abs. 3 StGB) und der Verkehr mit Sicherungskarten ( 152b Abs. 1, 2 StGB) sind in den Verzeichnissen der 100a Abs. 2 und 100b Abs. 2 SGB aufgeführt, nicht aber in dem des 100g SPO.
Die Auseinandersetzung mit kinderpornographischen Texten ( 184b Abs. 1 StGB) bedroht im Basisverbrechen mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren und wird daher nur in 100a Abs. 2 StPO bezeichnet. In allen drei Verzeichnissen ist der besonders schwerwiegende Sachverhalt ( 184b Abs. 2 StGB) aufgeführt. Diese qualifizierende Straftat ist im Verzeichnis des 100a Abs. 2 StPO und nicht richtig in dem des 100b StPO wiedergegeben.
Dennoch wird es im Verzeichnis des § 100g Abs. 2 StPO erwähnt. Handels- und Bandenraub ( 260 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB) droht mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 10 Jahren und ist nicht nur im Verzeichnis des § 100a Abs. 2 StPO, sondern auch in dem des § 100b Abs. 2 StPO, nicht aber in dem des § 100g StPO enthalten.
Die Grundstraftat der Geldwäscherei ( 261 Abs. 1, Abs. 2 StGB) ist mit einer Haftstrafe von maximal 5 Jahren bedroht und wird - entsprechend - nur in § 100a Abs. 2 StPO erwähnt. Andererseits ist die Geldwäscherei im besonders schwerwiegenden Falle in allen drei Verzeichnissen vertreten (§ 261 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StGB).
Zu den Schwerverbrechen gehört die Errichtung einer strafrechtlichen Gesellschaft und deren Zugehörigkeit, die in den Verzeichnis des § 100a StPO mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren aufgenommen wird (§ 129 Abs. 1 S. 1 StGB). Andererseits ist die Förderung einer strafrechtlich relevanten Organisation, für die das Recht eine maximale Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorsieht ( 129 Abs. 1 S. 2 StGB), höchstens auf schwere Straftaten zurückzuführen und trotzdem in die Straftatliste des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen worden.
Die Widersprüchlichkeit hält an: Die strafrechtliche Assoziation im Zusammenhang mit einem Katalogakt des 100b Abs. 2 StPO mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist in allen drei Verzeichnissen enthalten. Gleiches trifft auf die Anstiftung des Volkes zu ( 130 StGB[39]), die eine maximale Freiheitsstrafe von 5 Jahren androht und nur im Verzeichnis des 100a Abs. 2 StPO verzeichnet ist.
Die sechs Beispiel erlauben eine TCU und den Abruf von Aufbewahrungsdaten, aber keine Online-Suche. 44 Durch die Beurteilung des Inhalts der Aufbewahrungsdaten in ihrer Selektion würde eine weitere, vergleichbare, breit angelegte Intervention entstehen, die nach dem Banner des Bundesverfassungsgesetzes nicht erlaubt wäre. Kürzlich hat sich das Bundesverfassungsgericht zur Fragestellung gestellt, ob die Aufbewahrungspflichten gegen die Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes verstossen und die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zur Beschlussfassung akzeptiert[45], weil die Aufbewahrungspflichten nicht dem Berufszugang, sondern der Ausübung des Berufs diene.
Schliesslich geht es in Nr. 4 um den von der Judikative entwickelten Trace-Ansatz, der ohnehin im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen von 100a Abs. 2 StPO für freie Nachweise im Rahmen von Befragungen ansprechbar ist. Das Fragezeichen der Verbote der Beweisverwertung ergibt sich im Kern aus der allgemeinen Klausel des 261 StPO zur Bildung einer gerichtlichen Verurteilung nach Beendigung der Beweisaufnahme in der Entscheidung.
In diesem Zusammenhang muss das zweitürige Modell des BundesverfG - zumindest zum Nachweis - sowohl die Ausfuhr als auch die Einfuhr bei gleichbleibender Schwellenwertgleichheit ermöglichen. Dies betrifft beispielsweise den TKÜ, der zunächst unter dem Verdacht stand, dass es sich beispielsweise um einen besonders schwerwiegenden Betrugsfall handelte, der nach weiteren Untersuchungen um einen "normalen" betrügerischen Versuch handelte, der einen TKÜ nicht rechtfertigt hätte.
In § 136a StPO ist das klassisch geltende Verbot der Verwertung in der Strafgesetzbuch definiert: In § 97 Abs. 1 StPO sind die Beschlagnahmungsverbote und das Ausbeutungsverbot in 108 Abs. 2 StPO (Krankenakten eines Schwangerschaftsabbruchs) mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ( 52 bis 53a StPO) von Verwandten und Berufsassistenten verbunden. Darüber hinaus untersagt 160a StPO generell Untersuchungshandlungen gegen Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, wenn sie nicht an der strafrechtlichen Verfolgung ihres Kunden oder am Verkauf von Beute teilnehmen.
Daneben sehen die 100d Abs. 5 und 100g Abs. 4 StPO ein Inkassoverbot für die Online-Durchsuchung, die akustische Überwachung von Wohnräumen oder den Zugang zu Aufbewahrungsdaten vor, wenn die Ergebnisse von einem Fachassistenten eingeholt wurden (Löschpflicht), jedoch mit einer Eröffnungsklausel in § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO nach einem begrenzten Verhältnismäßigkeitstest.
Die Sonderregelungen korrespondieren mit dem vom Bundesverfassungsgericht ausgearbeiteten Zweitürer-Modell:[60] "Bildlich ausgedrückt, muss der Versicherer nicht nur die Türe für die Datenübermittlung, sondern auch die Türe für deren Anfrage aufmachen. "Auffällig ist die Beschränkung, die das BundesverfG macht, wenn es von "zu Beweiszwecken" sprich. In der Regel findet die Spurensicherung im Strafprozessrecht in der Hauptsache vor dem Gericht statt (§ 244 Abs. 1 StPO).
Im Anschluss daran beschließt das Bundesgericht endgültig nach dem Prinzip der kostenlosen gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 261 StPO). Andererseits sind verfahrensbedingte Entscheide Gegenstand freier Beweismittel, die keine strikten Formalitäten kennen und nicht mit der Berufung angefochten werden können (§ 305 StPO). Hierauf verweist auch das Bundesverfassungsgericht, wenn es dem Beschuldigten das Recht auf eine Zwischenentscheidung über ein Nutzungsverbot verweigert;[63] Um eine Verurteilung vornehmen zu können, muss das Bundesgericht alle erlangbaren, zugelassenen und aussagekräftigen Beweismittel (Kenntnisse) einholen, um die Beweismittel endgültig im Einzelgespräch und in ihrer Wechselwirkung in einer Gesamtansicht zu beurteilen.
Dabei ist zwischen den Interventionsmaßnahmen, hier im Kern das TKÜ nach 100a SPO, und den besonders tiefgreifenden Interventionsmaßnahmen nach den 100b und 100c SPO zu unterscheid. Gemäß den durch das Bundesverfassungsgesetz gezogenen verfassungsmäßigen Begrenzungen sind die Verwertungsvorschriften in 100e.6 SPO entsprechend der Schärfentiefe der ersten Maßnahme aufgrund des Trace-Ansatzes auslegen: Sie sind in der Regel strikt auszulegen:
Das 2009 vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Dogma der Beschränkung der Nutzungsgrenzen auf "zu Beweiszwecken" entspricht dem Wortlaut der §§ 161 und 477 StPO (seit 2007). Bei der Rechtsprechung, die auf der Grundlage von Erkenntnissen aus einem TKÜ erarbeitet wurde, kommt bei der Erfassung von Nicht-Katalogdaten nach wie vor der Trace-Ansatz für personenbezogene Nutzerdaten aus einem TKÜ oder einer Quelle-TKÜ ins Spiel.
Die Verwendung von Traffic-Daten nach 100g Statut nimmt eine Sonderstellung ein. 100g SPO wird in 101a Abs. 5 SPO ausführlicher behandelt und setzt die Aufbewahrungsdaten in jedem Fall einer Wiederherstellungsbarriere mit katalogmäßiger Bindung an § 100g Abs. 2 SPO aus. Aufgrund von Traffic-Daten wird jedoch zwischen technologisch bedingten Traffic-Daten ( 96, 100 TKG), auf die gemäß 100a Abs. 2 SPO oder aufgrund von strafrechtlichen Vergehen im Telekommunikationsbereich zugegriffen werden kann, und Speicherdaten und Location-Daten ( 113b TKG) unterschieden, die der Katalogpflicht des 100g Abs. 2 SPO unterworfen sind.
Daraus resultiert ein klarer Überblick für den Spurensicherungsansatz, der nur durch die unzureichende Auflistung von Straftaten in 100g Abs. 2 der Strafprozessordnung trübt wird: Persönliche Befunde, die zum Zeitpunkt des ersten Zugriffs in den Grenzen des 100a Abs. 2 StPO gesammelt wurden, können auch im Rahmen des (frei nachgewiesenen) Trace-Ansatzes für die Beweisaufnahme bei Nicht-Katalogdelikten verwendet werden, wenn nicht nur ein interner Verweis auf den ursprünglichen Verdacht vorliegt (Verfahrenshandlung), sondern der Erwerb von Wissen als solches rechtmaessig war.
Dagegen ist der Trace-Ansatz ausgenommen, wenn der erste Zugriff nur unter den verschärften Bedingungen der Verzeichnisse in 100b Abs. 2 oder 100g Abs. 2 StPO zulass. BundesverfG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 BvR 616/13; Bundesgerichtshof, Zuständigkeit von 20.12. 2012 - 3 StR 117/12; jetzt § 81h Abs. 1 nach Nr. 3 StPO.
17] Auf die Formulierung wurde ich zuerst durch einen Bericht bei Heise on line und dann merkwürdig: Stefan Krempl, Schwarz-Rot will den Gebrauch von Statestrojans stark erweitern, Heise on line 17.5.2017. [ 18] BundesverfG, Urt. v. 27.2. 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07, Erwägungsgründe 182, 183, 1884; Bundesversicherungsgesetz, Entscheidung vom 13.11. 2010 - 2 BvR 1124/10, Erwägungsgrund 13 (erweiterter Datenschutz für Verkehrsinformationen nach erfolgter Datenspeicherung beim Zugangsanbieter).
19 ] BundesverfG, Gerichtsstand V. 20 ] BundesverfG, Gerichtsstand v. 22 ] 100a Abs. 1 S. 3 der Strafprozessordnung erlaubt auch die Überprüfung und Aufbewahrung von bereits gespeicherten Verbindungsdaten, wenn sie auf dem Übertragungspfad kodiert und in entschlüsselter Form (Messenger, etc.) abgespeichert wurden. 23 ] Bundesverfassungsgericht, Urteil V. 20.4. 2016 - 1 BvR 966/09, Rn. 115, 210[24] itS: Informationstechnologiesystem nach dem Bundesverfassungsgesetz, Zuständigkeit v.
BeverfG, Urt. v. v. 27.2. 2008 - 1 BvR 370, 595/07, Begründung 281; BundesverfG, Beschluss vom 26.6. 2008 - 2 BvR 219/08, Begründung 19 (Tagebuch). 29 ] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1084/99, Randnummern 235, 238, 241; das Bundesgericht macht keinen Unterschied, ob die Strafandrohung auf die Grundstraftat oder auf einen besonders schwerwiegenden Sachverhalt zurückzuführen ist.
30. Kochheim, Cyberkriminalität und IKT-Strafrecht, 2015. 31. § 100j Abs. 4 StPO. 33 Die Online-Rechercheleuchte im Rahmen einer geöffneten Suche ( 110 Abs. 3 StPO) hat keine Katalogeinbindung. 39, letztmals ergänzt durch die Richtlinie Nr. 39, StrÄndG vom 21.1.2015. [40] BundesverfG, Gerichtsstand v. 2.3. 2006 - 2 BvR 2099/04, Rn. 98; BundesverfG, Beschluss vom 18.3. 2009 - 2 BvR 2025/07, Rn. 17 [41] BvR 2025/07, Rn. 2099/04, BVG, Verkehrsdatenspeicher, Status 28.6.2017, 42] OVG Münster, Beschluss vom 22.6. 2017 - 13 B 238/17. [ 43] EuGH, Urteil vom
44. BVerfG, Zuständigkeit v. v. 45 Punkte 1 BvR 847/16, 1 BvR 1560/16. [46] BGH, Beschluss vom 23.8. 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 1; BundesverfG, Urteil vom 28.9. 2017 - 1 BvR 847/16, 1 BvR1560/16. 19.3. 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, Abs. 1993. [47] Der Beklagte hat keinen Anrecht auf eine Zwischenentscheidung: BundesverfG, Entscheidung vom GB vom GB vom 18.3. 2009 - 2 BvR 2025/07, Abs. 13 ff.
48 des BGH, Beschluss vom 30 vom 30 eingerichteten 3 StR 210/11, Rn. 3 [ 49] des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 9.11.2010 - 2 BvR 2101/09, Rn. 15, [50] des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 30.8.2011 - 3 StR 210/11, Rn. 15. 15.10. 2009 - 2 BvR 2438/08, Rn. 6. 51] BGH, Beschluss V. 18.1. 2011 - 1 StR 663/10, Rn. 22, 26. 52] BGH, Urteil V. V. V.
53 BundesverfG, Entscheidung vom 24.2.2011 - 2 Bundesverfassungsgericht 1596, 2346/10, Rn. 15 {54} BundesverfG, Entscheidung vom 7.12.2011 - 2 Bundesverfassungsgericht 2500/09, 1857/10, Rn. 116 {55] Ein besonderer Fall kann darin liegen, dass die Nutzung im Ursprungsverfahren unerlaubt ist, nicht aber im nachfolgenden Verfahren. Laut Banner des BundesverfG ist eine Rückgewinnung im - wenn auch höherwertigen - Folgeprozess zulässig:
Soweit Löschverpflichtungen vorliegen, ist noch offen, ob die Löschverpflichtung gegenüber der Übertragung auf das höherwertige Unternehmen Priorität hat. Die StPO, nach der das Bundesgericht in einer geänderten Situation der Anzeigepflicht unterworfen ist, aber bei der Beweisaufnahme nicht eingeschränkt ist. 27.11. 2008 - 3 StR 342/08, Rn. 17 { 58] "Die Staatsanwaltschaften dürfen einen Zeuginnen und Zeuginnen erst dann als Angeklagte ausweisen, wenn der gegen sie gerichtete Tatverdacht so abgekürzt ist, dass der Betreffende ernsthaft als Verursacher der zu untersuchenden strafbaren Handlung angesehen werden kann"; BGH, Verordnung Nr. 3, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB).
1 StR 186/17, S. 3. [59] BundesverfG, Beschluss V. 24.1. 2012 - 1 BvR 1299/05, Rn. 157. [60] BundesverfG, Beschluss BvR 1299/05, Rn. 122. 61] BundesverfG, Beschluss v. 17.3. 2009 - 2 BvR 2025/07, Rn. 17. 62] BGH, Urteil v. v. v. m.
26 den 26/10. Februar 2017 - 2 StR 247/16, Rn. 41 [63] BundesverfG, Beschluss vom 18.3. 2009 - 2 BvR 2025/07, Rn. 13 ff. 64 ] BGH, Entscheidung vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, Rn. 6 {65} BGVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05, Rn. 666 ] BGVerfG, Entscheidung vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, Rn. 6 {66} BGVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05, Rn. 666 ] BVVerfG, Entscheidung vom 5. März 2004
8.8. 2013 - 1 RVs 58/13, Rn. 20, 22. [68] BT-Drs. 16/5846 vom 27.6. 2007 - 16/5846, S. 64, 68, 64, 66. 69 ] BSVerfG, Rn. 20, 22. v. v. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits wegen der Überwachung des Akustikbaus explizit für diese Haltung ausgesprochen: BeverfG, Urt. v. v.